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2 BvR 533/22 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230214.2bvr053322 KI-generiert

Constitutional complaint over speed-fine conviction: expense reimbursement after parallel state court grants relief and declaratory effect on subject-value assessment

Geschäftsnummer 2 BvR 533/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the respondent state to reimburse the complainant’s necessary legal expenses and fixed the subject value of the attorney’s work at 15,000 Euros. The complainant had filed a constitutional complaint challenging a criminal fine for speeding and the rejection of a further appeal, but declared the procedure resolved after the state constitutional court had simultaneously ruled in his favor on a parallel state constitutional complaint, thereby quashing the underlying decisions. Although no substantive constitutional review was conducted by the Federal Court due to the declination, the application for expense reimbursement was granted as equitable under § 34a para. 3 of the Federal Constitutional Court Act, based on the doctrine that a favorable ruling by another court on the same matter indicates the public authority considers the claim justified, thus warranting cost coverage without an independent assessment of the constitutional complaint’s prospects.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Constitutional complaint over speed-fine conviction: expense reimbursement after parallel state court grants relief and declaratory effect on subject-value assessment: Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 , dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.; BVerfGK 20, 336 ).

Schlagwörter

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Festsetzung der Busse Kostenersatz Strafanzeige Verfassungsbeschwerde im Ausland Feststellungsentscheid materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).
BVerfGE 133, 37
Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 133, 37 ).
BVerfGE 79, 365
BVerfGE 79, 365 , dort noch zu § 113 Abs.
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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde (hier: nach Stattgabe einer Landesverfassungsbeschwerde) - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. März 2022 für erledigt erklärt hat.

2. Die Auslagenerstattung war auf Antrag des Beschwerdeführers anzuordnen.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 133, 37 ). So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

b) Gemessen hieran entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat der parallel erhobenen Landesverfassungsbeschwerde stattgegeben und die - auch hier - angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat. Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es insoweit nicht mehr. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, sind nicht ersichtlich.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 , dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.; BVerfGK 20, 336 ).