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1 BvR 1757/22 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230117.1bvr175722 KI-generiert

Isolated legal aid for pending constitutional complaint: strict necessity requirement not met by qualified part-time applicant

Geschäftsnummer 1 BvR 1757/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (1st Senate, 2nd Chamber) denied the applicant’s request for legal aid and court-appointed counsel for an intended but not yet filed constitutional complaint. The dispute concerned an isolated application for legal aid (*Prozesskostenhilfe*) regarding a prospective constitutional complaint, where the applicant, a qualified lawyer employed part-time, argued that his professional success rates and job obligations prevented him from effectively representing himself. The court rejected the application, holding that the strict prerequisites for granting legal aid in constitutional proceedings—specifically the necessity of court-appointed counsel due to the applicant’s inability to represent himself and the sufficient prospect of success—were not met. Citing the cost-free nature of the procedure and the absence of mandatory legal representation, the Court determined that the applicant, given his qualifications and available working hours, was capable of drafting a compliant complaint himself, and his arguments regarding lower personal success rates were insufficient to demonstrate a need for an attorney.

Legislator-Regeste

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Isolated legal aid for pending constitutional complaint: strict necessity requirement not met by qualified part-time applicant: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend der §§ 114 ff. ZPO zwar möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Die Prozesskostenhilfe wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Anwaltshonorar gesetzliche Arbeitszeit Teilzeitarbeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - Erforderlichkeit nicht dargelegt

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beziehungsweise einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend der §§ 114 ff. ZPO zwar möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Die Prozesskostenhilfe wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.

Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.;

Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2020 - 2 BvR 1819/19 -, Rn. 3).

Danach liegen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass er gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 1748/21 -, Rn. 2). Er ist Volljurist und damit - wie seine umfangreichen Schriftsätze zeigen - grundsätzlich in der Lage, eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu erheben. Soweit er hiergegen unter Verweis auf die fehlenden Erfolgsquoten sowie seine Berufstätigkeit Einwände erhebt, steht dies einer Selbstvertretung nicht entgegen.

Zum einen ist der Antragsteller nur im Umfang von 30 Wochenstunden vertragsgemäß beschäftigt, so dass er im Übrigen Kapazitäten für die Durchsicht und die Verfassung einer Verfassungsbeschwerde hätte. Zum anderen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass die Erfolgsquote einer von einem/r mit dem Verfassungsrecht vertrauten Juristen oder Juristin höher läge als die eines vergleichsweise unbedarften Rechtskundigen. Auch sind unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande sein könnte, den Sachverhalt sowie seine Interessen und Rechte, die er wahrnehmen will, selbst darzustellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.