Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2681/20 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221222.1bvr268120 KI-generiert

Reimbursement of expenses in constitutional complaint after legal infringement ceased via interim order

Geschäftsnummer 1 BvR 2681/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for reimbursement of necessary expenses in the constitutional complaint proceedings, dismissing the application as the special equity grounds required for reimbursement were absent. The dispute concerned a challenge to an interim injunction in underlying civil proceedings, which an earlier constitutional court order had suspended for violating the applicant’s fundamental right to procedural equality of arms; although the prior order had ordered expense reimbursement for the urgent procedure, this did not automatically extend to the main constitutional complaint. The decisive legal basis was § 34a Abs. 3 BVerfGG, under which reimbursement is discretionary and requires demonstrated special equity reasons, and the lack of a continuing interest in judicial protection (Rechtsschutzbedürfnis) because the legal infringement had ceased following the earlier interim order, despite the applicant’s failure to substantiate a continuing need for a declaration of the constitutional violation under Art. 3 Abs. 1 in conjunction with Art. 20 Abs. 3 GG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG; Reimbursement of expenses in constitutional complaint after legal infringement ceased via interim order: Der Antrag auf Auslagenerstattung war abzulehnen, da keine Gründe vorliegen, die trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin sprechen.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausdehnung des Verfahrens verfassungsmässige Rechtsgleichheit Zivilrechtsstreitigkeit Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen notwendige Verwendung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 36, 89
BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ).
BVerfGE 7, 75
BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ; stRspr), was vorliegend nicht der Fall ist.
BVerfGE 81, 138
nur BVerfGE 81, 138 m.w.N.).
BVerfGE 12, 311
BVerfGE 12, 311 ; 149, 293 ; 151, 101 ; stRspr; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 2019/09
Service of foreign litigation under the Hague Convention: limits of the ordre public exception and requirement of a genuine link to the forum state
BVerfGE 106, 210
BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Keine Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG, wenn Rechtsbeeinträchtigung bereits durch eA-Entscheidung entfallen ist und dort die Auslagenerstattung für das Eilverfahren angeordnet worden war

[TENOR]

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Auslagenerstattung war abzulehnen, da keine Gründe vorliegen, die trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin sprechen.

1. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie wie hier nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ; stRspr), was vorliegend nicht der Fall ist.

2. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 - festgestellt, dass die hier angegriffene einstweilige Verfügung die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt und die Wirksamkeit der Verfügung bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch ausgesetzt. Zwar hat die Kammer in diesem Beschluss die Auslagenerstattung angeordnet. Allein hieraus folgt jedoch nicht notwendigerweise die Auslagenerstattung auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Durch die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Feststellung einer Grundrechtsverletzung und Aussetzung der Wirksamkeit ist allerdings die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin entfallen. In einem solchen Fall der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. nur BVerfGE 81, 138 m.w.N.). Zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis müssen Beschwerdeführende umfassend vortragen (vgl. BVerfGE 12, 311 ; 149, 293 ; 151, 101 ; stRspr; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 21). Die Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG verlangen Beschwerdeführenden dann insbesondere ab, ihren Vortrag zu ergänzen, wenn sich die Sachlage - wie im Streitfall - nach Ablauf der Beschwerdefrist geändert hat (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).

Daran fehlt es. Obwohl die Beschwerdeführerin nach Erlass der einstweiligen Anordnung eine weitere Sachentscheidung begehrt hat, hat sie - obschon zwischenzeitlich auch über ihren Widerspruch entschieden worden ist - kein besonderes Interesse an einer erneuten Feststellung desselben Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG substantiiert vorgetragen (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.