Constitutional complaint rejected: No violation of effective legal protection by duration of custody proceedings where provisional contact prevents alienation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to grant leave to bring a constitutional complaint, thereby rejecting the applicant's challenge and leaving the lower court proceedings unaffected. The dispute concerned a family law custody and visitation case involving a six-year-old child, where the applicant argued that the excessive duration of the proceedings violated her right to effective legal protection, specifically claiming that the superior regional court had missed the statutory one-month deadline for deciding on a motion for acceleration. The Court held that the constitutional threshold for inadmissible delay was not met because the superior regional court had actually decided within the statutory period under § 155c Para. 3 Sentence 1 FamFG (FamFG), and the existing case law on proportionality in family matters, which prioritizes preventing factual separation due to the passage of time, was not substantively rebutted by the applicant, particularly given that regular contact under a provisional agreement mitigated the risk of alienation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejected: No violation of effective legal protection by duration of custody proceedings where provisional contact prevents alienation: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Dauer eines umgangsrechtlichen Verfahrens
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Annahmegründen (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg; insbesondere ergibt sich aus ihrer Begründung und den vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sein könnte.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung darin sehen will, dass der (mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene) Beschluss des Oberlandesgerichts über ihre Beschleunigungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG ergangen sei, trägt das nicht. Denn das Oberlandesgericht hat mit seinem am 2. November 2022 erlassenen Beschluss innerhalb der genannten Frist entschieden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang der Verfahrensakten bei dem Beschwerdegericht (vgl. Müller, in: Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 155c Rn. 11; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c Rn. 7). Ausweislich der von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 2. November 2022 war dies am 21. Oktober 2022 der Fall.
2. Die Beschwerdeführerin zeigt auch im Übrigen nicht auf, durch den bisherigen Ablauf des den Umgang mit ihrem sechsjährigen Sohn betreffenden gerichtlichen Verfahrens durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Angemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände der einzelnen Rechtssache an, wobei in Umgangssachen wegen der aus dem fortschreitenden Zeitablauf resultierenden Gefahr einer faktischen Entscheidung das Gericht besondere Sorgfaltspflichten treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 8 m.w.N.). Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die bisherige Verfahrensdauer trotz der nicht unbeträchtlichen Länge nicht unangemessen ist. Dem stellt die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegen.
Es ist zudem weder in der Verfassungsbeschwerde näher aufgezeigt noch ersichtlich, dass besondere Umstände des Einzelfalles vorlägen, aufgrund derer die Fachgerichte gehalten wären, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden (zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 8 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen schon deshalb fern, weil ‒ wie das Oberlandesgericht gut nachvollziehbar ausgeführt hat ‒ die Gefahr einer Entfremdung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn angesichts der aktuell regelmäßigen Umgangskontakte entsprechend einer einvernehmlichen vorläufigen Umgangsregelung nicht erkennbar ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.