Inadmissibility of disqualification request where the judge was not assigned to the deciding chamber
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected the challenge as inadmissible. The dispute concerned a constitutional complaint against the rejection of a request for the disqualification of a senior judge from the specific chamber hearing the case. The Court determined that the disqualification request was manifestly inadmissible because the judge in question did not belong to the chamber to which the case was assigned and therefore had no involvement in the proceedings, rendering the grounds for bias irrelevant. The decision relied on § 93d(1) Sentence 3 BVerfGG to omit a further statement of reasons and referenced established case law confirming that judges not part of the deciding panel need not be disqualified from manifestly inadmissible requests.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of disqualification request where the judge was not assigned to the deciding chamber: Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris). Der Richter Harbarth gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.