Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1451/22 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr145122 KI-generiert

Inadmissibility of disqualification request where the judge was not assigned to the deciding chamber

Geschäftsnummer 2 BvR 1451/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected the challenge as inadmissible. The dispute concerned a constitutional complaint against the rejection of a request for the disqualification of a senior judge from the specific chamber hearing the case. The Court determined that the disqualification request was manifestly inadmissible because the judge in question did not belong to the chamber to which the case was assigned and therefore had no involvement in the proceedings, rendering the grounds for bias irrelevant. The decision relied on § 93d(1) Sentence 3 BVerfGG to omit a further statement of reasons and referenced established case law confirming that judges not part of the deciding panel need not be disqualified from manifestly inadmissible requests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of disqualification request where the judge was not assigned to the deciding chamber: Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsverfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Abwesenheitsurteil Begründung verspätetes Ausstandsbegehren richterliche Unabhängigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 142, 1
BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
1 BvR 1487/87
Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris). Der Richter Harbarth gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.