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2 BvR 1899/22 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230106.2bvr189922 KI-generiert

Ineffective legal protection against executed appearance order under § 230 Abs. 2 StPO due to insufficient substantiation of Art. 19 Abs. 4 GG violation

Geschäftsnummer 2 BvR 1899/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the complainant's constitutional complaint for lack of admissibility and dismissed the accompanying recusal motion as manifestly inadmissible and abusive, leaving the lower court's order in force. The dispute concerned whether the Regional Court erroneously declared a complaint against a previous appearance order (*Vorführbefehl*) under § 230 Abs. 2 of the Code of Criminal Procedure inadmissible due to the lack of a current, continuing grievance, which the complainant argued violated the guarantee of effective legal protection. While the court acknowledged that the lower court failed to adequately address the justiciable interest in subsequent review of measures infringing on personal liberty under Article 2(2) of the Basic Law and ignored contrary scholarly views on legal protection needs for executed appearance orders, it ultimately ruled that the complaint did not meet the mandatory requirements for detailed substantive justification under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act, as the complainant neither asserted nor sufficiently substantiated a violation of Article 19(4) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 2 GG, § 230 Abs 2 StPO, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Ineffective legal protection against executed appearance order under § 230 Abs. 2 StPO due to insufficient substantiation of Art. 19 Abs. 4 GG violation: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Gesetzlicher Schutz Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Landesrecht materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 11, 343
BVerfGE 130, 1
BVerfGE 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).
BVerfGE 104, 220
BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 1897/95
September 1999 - 2 BvR 1897/95 -, Rn.
2 BvR 2601/17
Right to effective judicial review of pre-trial detention warrant after interim release and revocation
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) und Schutzwürdigkeit des Interesses an nachträglicher Überprüfung eines Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 GG; hier durch Vorführbefehl gem § 230 Abs 2 StPO) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sodass der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus ist der Antrag angesichts mehrerer in anderen Verfahren in vergleichbarer Weise gestellter Befangenheitsanträge als missbräuchlich zu bewerten (vgl. BVerfGE 11, 343 ).

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).

Zwar setzt sich das Landgericht bei seiner Entscheidung, wonach die Beschwerde gegen einen durch Vollzug gegenstandslos gewordenen Vorführbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO mangels einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer unzulässig sei, nicht hinreichend mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auseinander. Insoweit fehlt es an einer Auseinander-setzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Überprüfung von Maßnahmen, die in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 -, Rn. 19 zu Beugehaft; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -, Rn. 33 zu Sitzungshaftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO). Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Kommentierung stützt (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, vor § 296 Rn. 17), setzt es sich nicht mit der dort unter der Randnummer 18a ausdrücklich vertretenen Auffassung auseinander, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Überprüfung auch bei vollzogenen Vorführungen in Betracht kommt.

Trotz der aufgezeigten Bedenken genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG weder gerügt noch hinreichend begründet hat, sodass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.