Recusal based on prior exclusion in unrelated proceeding fails to establish bias under § 19 BVerfGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed a constitutional complaint as inadmissible and rejected a recusal motion against a judge as manifestly inadmissible, thereby dismissing the petitioners' challenges. The case involved a constitutional complaint and a request to recuse a judge from the panel, where the petitioners argued the judge was biased based on a prior recusal order in a different proceeding. The Court held that the recusal request was unfit to justify exclusion because prior involvement in a separate matter did not establish a concern of bias under Section 19 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) in the current proceedings, and the judge remained competent to decide on the manifestly inadmissible motion without requiring a statement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal based on prior exclusion in unrelated proceeding fails to establish bias under § 19 BVerfGG: Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen, noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ; stRspr).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen, noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.