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2 BvR 2194/20 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221215.2bvr219420 KI-generiert

Recusal motion inadmissible where fear of bias based solely on exclusion in unrelated prior proceeding

Geschäftsnummer 2 BvR 2194/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected the motion for recusal of the assigned judge as manifestly inadmissible. The challenger sought the recusal of a judge based solely on the fact that the same judge had been excluded from a different, unrelated proceeding, while simultaneously filing a constitutional complaint that was not admitted for decision. The Court held that a prior exclusion in another case does not establish the required "fear of bias" under Section 19 of the Federal Constitutional Court Act, and as no prior involvement in the current case was evident, the judge was neither excluded from deciding on the inadmissible recusal motion nor required to submit an official statement, pursuant to established case law.

Legislator-Regeste

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§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal motion inadmissible where fear of bias based solely on exclusion in unrelated prior proceeding: Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ; stRspr).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Fall des Ausschlusses ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Befangenheit des Richters Ausschluss der öffentlichen Verhandlung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 133, 377
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
2 BvR 2006/15
Constitutional validity of the ECB's Public Sector Purchase Programme: scope of the monetary policy mandate versus the prohibition of monetary financing of state deficits.
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ; stRspr).
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ).

Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.