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2 BvQ 109/22 ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230105.2bvq010922 KI-generiert

Constitutional review barred by partial withdrawal of appeal: exhaustion of legal remedies and admissibility of isolated interim relief

Geschäftsnummer 2 BvQ 109/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, 3rd Chamber) rejected the applicant's application for interim relief in a criminal case, rendering the decision unchallengeable and leaving the underlying judicial proceedings intact. The dispute involved a challenge to a Higher Regional Court decision regarding the exhaustion of legal remedies, specifically arising from the applicant’s restriction of an appeal to the sentencing section, which the applicant argued prevented a subsequent constitutional complaint. The court found the application inadmissible due to a lack of substantive argumentation demonstrating that the pending constitutional complaint was not manifestly inadmissible or unfounded, compounded by the failure to submit essential procedural documents. Decisively, the Court applied the doctrine that restricting an appeal constitutes a partial withdrawal of the legal remedy, thereby failing to exhaust the legal path and instead closing it, which precludes constitutional review; consequently, no responsible constitutional assessment or balancing of interests was possible.

Legislator-Regeste

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Constitutional review barred by partial withdrawal of appeal: exhaustion of legal remedies and admissibility of isolated interim relief: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da es an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legte weder den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2022 noch die zur verfassungsrechtlichen Prüfung erforderlichen Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren und den Anhörungsrügeverfahren vor.

Schlagwörter

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Normenkontrolle verfassungsrechtliche Rüge Vorläufiger Rechtsschutz Rückzug des Strafantrags Erschöpfung des Instanzenzuges Teilentscheid

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 2, 123
BVerfGE 2, 123 ; 21, 94 ;
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Volltext

Erfolgloser isolierter Eilantrag in einer Strafsache - mangelnde Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da es an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legte weder den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2022 noch die zur verfassungsrechtlichen Prüfung erforderlichen Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren und den Anhörungsrügeverfahren vor.

Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft hat, denn das Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2022 auf eine Beschränkung der Berufung vor dem Landgericht Konstanz durch den Antragsteller hin. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entspricht der Sache nach einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels. Soweit ein eingelegtes, zulässiges Rechtsmittel zurückgenommen wird, wird der Rechtsweg aber nicht erschöpft, sondern selbst verschlossen (vgl. BVerfGE 2, 123 ; 21, 94 ;

BVerfGK 3, 181 ; 4, 176 ).

Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.