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2 BvQ 92/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221122.2bvq009222 KI-generiert

Isolated injunction and abuse of recusal motion in constitutional criminal proceedings

Geschäftsnummer 2 BvQ 92/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal procedural matter before the Federal Constitutional Court, the applicant’s isolated application for a temporary injunction was rejected and a prior recusal request was dismissed as inadmissible, while a previous chamber decision from October 2022 was vacated due to a procedural error of failing to rule on that recusal request before deciding the main case. The dispute centered on the applicant's attempt to prevent the court's decision pending a main complaint, asserting bias against the presiding judges, but the court found the recusal motion manifestly inadmissible because the allegations were unsubstantiated, consisted of baseless assumptions and insults, and were filed abusively given the applicant’s history of similar improper filings. The decisive legal grounds were the lack of sufficient substantiation regarding the prerequisites for temporary relief under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, which requires a demonstration that the main application is neither inadmissible nor manifestly unfounded, alongside the doctrine that manifestly inadmissible recusal motions can be decided by the challenged judges without requiring a full hearing or service of opinions.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Isolated injunction and abuse of recusal motion in constitutional criminal proceedings: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil er unzulässig ist. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Rechtsgutachten hängiges Verfahren Einreichung einer Strafanzeige Geschäftsordnung Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 142, 9
BVerfGE 11, 343
hierzu BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich seine Ausführungen − ebenso wie vorliegend − in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.
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Volltext

Mangels hinreichender Darlegungen unzulässiger isolierter Eilantrag in einer strafprozessualen Sache - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (insoweit Parallelentscheidung) - Aufhebung des vorangegangenen Kammerbeschlusses wegen unterbliebener Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2022 war aufzuheben, weil er erging, ohne dass das gegen die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats gestellte Ablehnungsgesuch beschieden wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2019 - 2 BvC 4/18 -, Rn. 1).

II. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Antragstellers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind und weil der Antrag missbräuchlich ist.

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen, noch aufgrund des von dem Antragsteller formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und der Antrag ist somit offensichtlich unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Antragsteller mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ). Darüber hinaus ist der Antrag als missbräuchlich zu bewerten. Der Antragsteller stellte bereits in der Vergangenheit mehrere unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. hierzu BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich seine Ausführungen − ebenso wie vorliegend − in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil er unzulässig ist. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.