Constitutional complaint not accepted for lack of substantiation; recusal request rejected for baseless allegations of bias in parallel proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed a constitutional complaint as inadmissible and rejected a recusal request against three judges as manifestly unlawful, ruling that the petitioners failed to meet the substantive requirements for admissibility. The dispute centered on a constitutional complaint and a motion for recusal, where the complainant alleged bias in parallel proceedings and alleged unauthorized contact, though the court found these claims to be baseless insinuations and the motion abusive given the applicant's history of filing improper recusal requests. The decisive legal basis included § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, which required a sufficient substantiation of the constitutional complaint, and the court's established case law regarding the irrelevance of parallel decisions and unfounded accusations for establishing *Besorgnis der Befangenheit* (fear of bias), further noting that the decision was final and unappealable under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint not accepted for lack of substantiation; recusal request rejected for baseless allegations of bias in parallel proceedings: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.
I. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.