Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1639/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221110.2bvr163922 KI-generiert

Sufficiency of legal reasoning for non-acceptance of constitutional complaint and adequacy of recusal grounds based on parallel proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 1639/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and rejected the recusation motion as manifestly unfounded, thereby upholding the eligibility of the judicial panel to decide the case. The dispute concerned a challenge to a judgment based on an allegation of bias in parallel proceedings and baseless accusations of contact by a judge, which the court characterized as abusive and lacking substantive merit. The court held that the recusal was inappropriate as the judges were not statutorily excluded from participation and could decide on the manifestly inadmissible motion without seeking official statements, while the main complaint failed for lack of sufficient legal reasoning as required under the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; Sufficiency of legal reasoning for non-acceptance of constitutional complaint and adequacy of recusal grounds based on parallel proceedings: The dispute concerned a challenge to a judgment based on an allegation of bias in parallel proceedings and baseless accusations of contact by a judge, which the court characterized as abusive and lacking substantive merit. The court held that the recusal was inappropriate as the judges were not statutorily excluded from participation and could decide on the manifestly inadmissible motion without seeking official statements, while the main complaint failed for lack of sufficient legal reasoning as required under the Federal Constitutional Court Act.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren Ausschlusskriterien Befangenheit des Richters ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Begründungsdichte Beteiligung am Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 142, 9
BVerfGE 11, 343
BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG

Cited in the dispositive as the legal basis for the non-acceptance of the constitutional complaint due to insufficient reasoning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.