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2 BvR 1624/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221110.2bvr162422 KI-generiert

Recusal motion and constitutional complaint rejected for lack of admissible bias grounds and insufficient legal argumentation

Geschäftsnummer 2 BvR 1624/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s motion for recusal of three judges as inadmissible and declined to admit the constitutional complaint for decision, thereby leaving the challenged lower-court outcomes in force. The dispute involved a complaint against a parallel decision in a related proceeding and a subsequent request to disqualify specific judges on grounds of alleged bias, stemming from the applicant’s speculative claims of being contacted by a judge and the perception of systemic unfairness. The court held that the recusal motion was frivolous and abusive given the applicant’s history of filing unsubstantiated and insulting applications, while the constitutional complaint failed to meet the substantive pleading requirements under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, as it did not provide a sufficient argumentation of how the fundamental rights were violated.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal motion and constitutional complaint rejected for lack of admissible bias grounds and insufficient legal argumentation: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren verfassungsrechtliche Rüge Befangenheit des Richters Grundrechte Rüge verfassungsmässiger Rechte Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 142, 9
BVerfGE 11, 343
BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 ); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.