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1 BvR 599/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr059922 KI-generiert

Constitutional complaint rejected for failure to exhaust legal remedies and insufficient substantiation; denial of non-lawyer legal representative for lack of necessity and utility

Geschäftsnummer 1 BvR 599/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and rejected the application for admission of a legal representative, thereby upholding the status quo and denying the complainant any relief. The dispute involved an ex parte constitutional complaint challenging a prior decision, where the complainant also sought leave to proceed with a non-lawyer assistant. The Court ruled the complaint inadmissible because the complainant failed to demonstrate the exhaustion of ordinary legal remedies and did not meet the substantive pleading requirements for establishing a violation of fundamental rights or fundamental-rights-equivalent protections. The decisive legal basis for the non-acceptance was § 93a Abs. 2 BVerfGG, citing the lack of grounds for acceptance under §§ 90 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 2, and 92 BVerfGG, while the denial of the assistant was grounded in the absence of objective utility and subjective necessity under § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejected for failure to exhaust legal remedies and insufficient substantiation; denial of non-lawyer legal representative for lack of necessity and utility: Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2022 - 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Fehlen materieller Voraussetzungen Erschöpfung des Instanzenzuges Rechtsstellung Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 8, 92
BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ).
BVerfGE 90, 22
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Volltext

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung und substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

[TENOR]

1. Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2022 - 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie genügt weder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.