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1 BvR 2894/19 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221012.1bvr289419 KI-generiert

Setting the value of the matter in constitutional complaint proceedings: reduction of subjective interest due to established constitutional legal framework

Geschäftsnummer 1 BvR 2894/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court’s First Senate, First Chamber set the value of the matter for the attorneys' fees in the underlying constitutional complaint proceeding at EUR 45,000, ruling in favor of the complainant who had previously succeeded in the constitutional complaint. The dispute concerned the valuation of the subject matter in a judicial review proceeding, where the complainant’s subjective interest was initially assessed at the amount of the disputed contribution fee (approximately EUR 64,631.93), but the Court determined this value required reduction. Applying § 37(2) Sentence 2 RVG, the Court held that the objective significance of the case must be factored into the valuation; because the relevant constitutional legal framework was already clearly established, allowing the case to be decided by the Chamber rather than the full Senate under § 93c(1) Sentence 1 in conjunction with § 93a(2) BVerfGG, the subjective value was reduced by one-third to reflect the limited objective weight of the matter, while the scope and difficulty of the legal work did not warrant further adjustment.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Setting the value of the matter in constitutional complaint proceedings: reduction of subjective interest due to established constitutional legal framework: Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vor allem der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Schlagwörter

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Streitwert Anwaltskosten verfassungsmässige Schranken Normenkontrolle Wertberichtigung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
BVerfGE 79, 365 ), führt vorliegend gleichwohl zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung um etwa ein Drittel (vgl.
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung (Streitwert des fachgerichtlichen Verfahrens) bei verfassungsrechtlich bereits geklärter Rechtslage

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin begehren, nachdem die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde ihrer Mandantin stattgegeben hat, die Festsetzung des Gegenstandswerts. Auf diesen Antrag ist der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 45.000 Euro festzusetzen.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vor allem der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

2. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erfolgreiche Verfassungsbeschwerdeverfahren hier mit 45.000 Euro zu bemessen.

a) Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin am Verfahrensausgang der Verfassungsbeschwerde ist zwar in Übereinstimmung mit der an der Höhe des zuletzt noch streitigen Anschlussbeitrags ausgerichteten Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts mit 64.631,93 Euro zu bewerten.

b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 365 ), führt vorliegend gleichwohl zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung um etwa ein Drittel (vgl. BVerfGK 20, 336 ). Denn die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein untergeordnetes Gewicht auf. Insbesondere war die verfassungsrechtliche Rechtslage, auf die sich die Verfahrensbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ihrer Mandantin beziehen konnten, schon vorher eindeutig. Dies findet auch darin seinen Ausdruck, dass die Kammer - und nicht der Senat - über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

c) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 ), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.