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1 BvR 1069/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr106922 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust ordinary remedies via hearing objection in procedural due process claim

Geschäftsnummer 1 BvR 1069/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to admit the constitutional complaint, ruling it inadmissible and leaving the lower court's decision in force. The complainant had challenged an alleged violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law (GG), claiming that the specialized court failed to adequately consider their arguments. The Court held that the complaint was procedurally deficient because the complainant did not file a "Anhörungsrüge" (request for hearing on the failure to consider arguments) with the specialized court. Under § 90(2) sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the exhaustion of the ordinary legal remedy, which includes filing such a request when claiming a violation of procedural due process, is a mandatory prerequisite for the admissibility of a constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust ordinary remedies via hearing objection in procedural due process claim: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Erschöpfung des Instanzenzuges Forderungseingabe Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 122, 190
BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich gerügter Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.