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1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221027.1bvr165022 KI-generiert

Time bar for constitutional complaints against statutes under the one-year limit of § 93(3) BVerfGG despite subsequent legislative amendments

Geschäftsnummer 1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept two constitutional complaints for lack of jurisdiction, ruling the applicants' challenges time-barred and thus inadmissible. The dispute concerned a challenge to § 38(1) of the Baden-Württemberg Land Real Estate Tax Act (LGrStG), which stipulates that real estate tax values are determined solely by multiplying land area with the local land index value (Bodenrichtwert). The Court held that under § 93(3) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), constitutional complaints against statutes must be filed within one year of the law’s entry into force. Since the LGrStG entered into force on November 14, 2020, the filing deadline expired on November 13, 2021, before the complaints were lodged. The Court determined that subsequent amendments to other paragraphs of § 38 LGrStG in December 2021 did not restart the statute of limitations because they did not alter the content, scope, or burdensome effects of the unamended paragraph 1. The applicants were advised that their remedy for challenging the constitutionality of the norm lay with the specialized courts rather than the Constitutional Court, and the decision is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs 3 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Time bar for constitutional complaints against statutes under the one-year limit of § 93(3) BVerfGG despite subsequent legislative amendments: Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG, GBl S. 974), der für die Bewertung von Grundvermögen künftig ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell vorsieht. Gemäß der angegriffenen Norm ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke (einzig) durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert in der Zone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.

Schlagwörter

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Verjährungsfristen verfassungsmässige Schranken Bodenrecht Gesetzesänderung Fristenberechnung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 100, 313
dazu BVerfGE 100, 313 m.w.N.).
BVerfGE 120, 274
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Volltext

Verfassungsbeschwerden gegen § 38 Abs 1 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG; juris: GrStG BW) mangels Wahrung der Jahresfrist des § 93 Abs 3 BVerfGG unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG, GBl S. 974), der für die Bewertung von Grundvermögen künftig ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell vorsieht. Gemäß der angegriffenen Norm ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke (einzig) durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert in der Zone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerden bereits verfristet und damit unzulässig sind.

Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das Landesgrundsteuergesetz wurde am 13. November 2020 verkündet und ist daher gemäß seinem Art. 3 am Tag danach, mithin am 14. November 2020 in Kraft getreten. Die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG endete folglich am 13. November 2021 und war bei Erhebung der beiden Verfassungsbeschwerden bereits abgelaufen.

Der Fristlauf wurde hier auch nicht durch eine Gesetzesänderung neu in Gang gesetzt, durch die sich mittelbar ein neuer Inhalt, ein erweiterter Anwendungsbereich oder neue belastende Wirkungen der hier angegriffenen Regelung ergeben hätte (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 m.w.N.). Zwar wurde § 38 LGrStG durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzes zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom 22. Dezember 2021 (GBl S. 1029) in seinem Absatz 2 geändert und um einen Absatz 4 ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen haben den im Wortlaut unveränderten § 38 Abs. 1 LGrStG aber nicht in einer Weise berührt, dass sich mittelbar eine Änderung seines Inhalts oder Anwendungsbereichs oder eine Erweiterung seiner belastenden Wirkung ergibt.

2. Der Beschwerdeführenden wird durch die Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm geltend zu machen. Soweit sie von Hoheitskaten betroffen sein sollten, die eine Bewertung gemäß § 38 Abs. 1 LGrStG vornehmen, können sie hiergegen Rechtsschutz vor den Fachgerichten suchen (vgl. dazu BVerfGE 120, 274 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.