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2 BvR 1803/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221024.2bvr180322 KI-generiert

Temporary file access and judicial recusal in civil service recruitment: preclusion of merits via prior adjudication and consequences balancing

Geschäftsnummer 2 BvR 1803/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's application for a temporary injunction, leaving the respondent authorities' actions in force. The dispute concerned a constitutional complaint seeking immediate access to case files and an order to exclude the President of the North Rhine-Westphalia State Social Court from participating in two staff placement proceedings involving the applicant. The Court held that granting comprehensive file access would impermissibly pre-judge the merits of the main constitutional complaint without a plausible demonstration that such protection was urgently necessary, as the threshold for bypassing the standard admissibility requirement of imminent loss of legal protection was not met. Regarding the exclusion of the court president, the Court applied a balancing of consequences (Folgenabwägung), finding that the hypothetical harm to the applicant from the absence of the injunction did not outweigh the severe negative impact on the functional operation of the social court, and the applicant failed to plausibly allege any irreversible or decisive disadvantages.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG; Temporary file access and judicial recusal in civil service recruitment: preclusion of merits via prior adjudication and consequences balancing: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Kündigungsschutz öffentlicher Dienst Akteneinsicht Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Sozialstaat verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 12, 276
BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss der 2.
BVerfGE 8, 42
BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ).
BVerfGE 34, 160
BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).
BVerfGE 42, 103
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
BVerfGE 105, 365
BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - teils Unzulässigkeit wegen Vorwegnahme der Hauptsache - iÜ Folgenabwägung zulasten des Antragstellers

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

a) Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).

b) Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).

2. Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

a) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung umfassender Akteneinsicht steht entgegen, dass damit die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass ersichtlich oder plausibel dargetan ist, dass eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Beschwerdeführer in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte.

b) Soweit der Beschwerdeführer verhindern möchte, dass der Präsident des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts in den beiden Stellenbesetzungsverfahren, in die er involviert ist, in irgendeiner Form mitwirkt, geht jedenfalls die Folgenabwägung zu seinen Lasten aus. Durchgreifende und insbesondere irreversible Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung drohen könnten, sind nicht plausibel dargelegt, so dass die anderenfalls zu erwartenden Verzögerungen und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Landessozialgerichts schwerer wiegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.