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2 BvC 8/20 ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20221013.2bvc000820 KI-generiert

Legal aid for isolated election review complaint: requirement to substantiate necessity and prospect of success

Geschäftsnummer 2 BvC 8/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant's request for legal aid (Prozesskostenhilfe) for a planned election review complaint (Wahlprüfungsbeschwerde) against a decision by the lower legislative body, resulting in a loss for the applicant. The dispute concerned the isolation procedure for legal aid to be granted prior to the formal filing of the constitutional complaint, where the applicant sought state-funded legal representation to challenge the validity of an electoral decision. The Court held that the application failed to meet the statutory requirements of §§ 114 ff. ZPO, as the applicant did not sufficiently demonstrate that self-representation without an attorney was impossible (necessity) nor provide the essential factual arguments to establish a reasonable prospect of success regarding the alleged formal or material defects in the challenged decision.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Legal aid for isolated election review complaint: requirement to substantiate necessity and prospect of success: Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ebenso fehlt es an der Darlegung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dass der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 16/19 - in formeller oder materieller Hinsicht zu beanstanden wäre, ist aus dem Vortrag des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gültigkeit von Wahlen Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Vertretung gesetzliche Formmängel
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Volltext

Erfolgloser isolierter PKH-Antrag für noch zu erhebende Wahlprüfungsbeschwerde - mangelnde Darlegung der Erforderlichkeit sowie der Erfolgsaussichten

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 16/19 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Vertretung angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann zudem erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, Rn. 2). Für die beabsichtigte Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde gilt nichts anderes.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ebenso fehlt es an der Darlegung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dass der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 16/19 - in formeller oder materieller Hinsicht zu beanstanden wäre, ist aus dem Vortrag des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.