Constitutional complaint against interim order: Chamber's authority to dismiss objection as inadmissible without oral hearing due to lack of standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint without further reasoning and dismissed the opposition to a previous interim order, with the opposing party prevailing. The case involved a procedural challenge where the complainant filed an opposition against an interim order issued by a chamber of the same court, which the current chamber deemed inadmissible. The decisive legal basis for dismissing the opposition without oral hearing was § 93d Abs. 2 Satz 1 in conjunction with § 32 Abs. 3 BVerfGG, as the opposition lacked standing due to the complainant’s lack of entitlement under § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG; consequently, the rejection of the constitutional complaint was issued without detailed justification pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, and the decision is final.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 3 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against interim order: Chamber's authority to dismiss objection as inadmissible without oral hearing due to lack of standing: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Befugnis der Kammer zur Verwerfung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Widerspruch wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Der Widerspruch gegen die von der 2. Kammer des Ersten Senats erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).
b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).
2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.