Constitutional validity of statutory prohibition on enrolling unvaccinated children in communal facilities under the Infection Protection Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint as inadmissible for lack of acceptance grounds and without granting relief to the complainants, effectively upholding the statutory requirements. The dispute concerned parents’ and their minor children’s challenge to provisions of the Infection Protection Act (IfSG), introduced by the Measles Protection Act, which mandate proof of measles vaccination for attendance in communal facilities; the complainants alleged violations of parental rights, children’s right to bodily integrity, human dignity, equality, and freedom of movement. The Court determined that the arguments concerning human dignity and freedom of movement were insufficiently substantiated under procedural standards, while the remainder of the complaint was rejected as unfounded based on the reasoning in a prior decision (1 BvR 469/20), rendering further detailed analysis unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 GG, Art. 11 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional validity of statutory prohibition on enrolling unvaccinated children in communal facilities under the Infection Protection Act: Die minderjährigen Beschwerdeführenden zu 1), 4) und 5) sollten nach dem Wunsch ihrer jeweiligen Eltern, den Beschwerdeführenden zu 2) und 3) sowie zu 6) und 7) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG betreut werden. Dazu ist es nicht gekommen, weil sie nicht die nach den angegriffenen Regelungen erforderlichen Impfungen gegen Masern aufweisen und dementsprechend diese auch nicht nachweisen können. Die Beschwerdeführenden rügen vor allem eine Verletzung des Rechts der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der beschwerdeführenden Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und von deren Menschenwürde. Zudem beanstanden sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
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KI-generiertVolltext
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20 - Absehen von weiterer Begründung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen näher bezeichnete Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die ursprünglich durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) dort eingefügt wurden.
1. Die minderjährigen Beschwerdeführenden zu 1), 4) und 5) sollten nach dem Wunsch ihrer jeweiligen Eltern, den Beschwerdeführenden zu 2) und 3) sowie zu 6) und 7) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG betreut werden. Dazu ist es nicht gekommen, weil sie nicht die nach den angegriffenen Regelungen erforderlichen Impfungen gegen Masern aufweisen und dementsprechend diese auch nicht nachweisen können. Die Beschwerdeführenden rügen vor allem eine Verletzung des Rechts der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der beschwerdeführenden Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und von deren Menschenwürde. Zudem beanstanden sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit eine Verletzung der Menschenwürde der beschwerdeführenden Kinder und ihres Rechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit (vgl. zum Maßstab BVerfGE 134, 242 ) geltend gemacht wird, lässt die Verfassungsbeschwerde entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a.) und mit der dortigen Maßgabe jedenfalls unbegründet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon deshalb unzulässig ist, weil sie nicht an die seit ihrer Einlegung erfolgten Änderungen der angegriffenen Vorschriften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 50) angepasst worden ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.