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2 BvC 10/20 ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20220929.2bvc001020 KI-generiert

Challenging constitutional court judge composition and impartiality based on prior political office and family ties

Geschäftsnummer 2 BvC 10/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court confirmed the proper composition of its Second Senate and dismissed both the recusal requests against two justices and the election scrutiny complaint as inadmissible, with the latter ruling rendered without further substantive reasoning under § 24 Sentence 2 BVerfGG, thereby leaving the challenged judicial appointments and the court's composition unchanged. The case involved a constitutional complaint challenging the validity of the election of specific judges to the Senate and alleging partiality, where the complainant argued that certain justices were improperly elected by the Bundesrat and were biased due to prior political roles, ministerial service, or familial ties to former government officials. The Court applied the doctrine of ex officio review under Article 101(1) Sentence 2 of the German Basic Law to verify senate composition, determining that the recusal petitions were manifestly inadmissible because the alleged biases—based on mere previous professional or party affiliations, vague references to legislative participation, or unsubstantiated assertions of "constitutional breach" by a family member—were entirely unsuited to raise serious doubts about the judges' impartiality.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 1 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG; Challenging constitutional court judge composition and impartiality based on prior political office and family ties: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Mai 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Gültigkeit von Wahlen Parteizugehörigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Widerspruchsverfahren Verfassungskonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 65, 152
BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ).
BVerfGE 82, 286
BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ).
BVerfGE 131, 230
BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; 142, 1 ) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl.
BVerfGE 42, 88
BVerfGE 42, 88 ) noch aus dessen Parteizugehörigkeit (vgl.
BVerfGE 154, 372
BVerfGE 154, 372 m.w.N.).
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Volltext

Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Absehen von weiterer Begründung

[TENOR]

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Langenfeld und den Richter Müller werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt (a). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig (b).

a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Wahlen der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Huber, Müller, Hermanns, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld und Wallrabenstein sind als Besetzungsrüge auszulegen, der der Erfolg zu versagen ist.

aa) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 ; 131, 230 ). Die vorgenannten Richterinnen und Richter sind vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 131, 230 ). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 131, 230 ). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; 142, 1 ) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 59).

bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung auf. Soweit der Beschwerdeführer in der Sache rügt, dass die zuvor genannten Richterinnen und Richter durch "die Länder" (gemeint ist wohl der Bundesrat) gewählt worden seien, ist ein Fehler der jeweiligen Richterwahl nicht ersichtlich. Ungeachtet des Umstands, dass die Vizepräsidentin König, die Richterin Hermanns und die Richter Maidowski und Huber vom Deutschen Bundestag gewählt wurden, ist der Vortrag des Beschwerdeführers zum fehlenden Stimmrecht der Länder Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Bundesrat nicht nachvollziehbar.

b) Darüber hinaus erweisen sich die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers hinsichtlich des Richters Müller und der Richterin Langenfeld als offensichtlich unzulässig.

aa) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

bb) So liegt der Fall hier.

(1) Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Richters Müller auf seine früheren Tätigkeiten (insbesondere als Ministerpräsident des Saarlandes und Landesvorsitzender der CDU) stützt, ist sein Vortrag hierfür gänzlich ungeeignet. Weder aus der bloßen vorhergehenden Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 42, 88 ) noch aus dessen Parteizugehörigkeit (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 43, 126 ) kann eine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Mitwirkung des Richters Müller an zehn verfassungsändernden Gesetzen beziehungsweise der Änderung von 47 Artikeln des Grundgesetzes bleibt schon zu vage, um eine nähere Prüfung vornehmen zu können. Dies gilt gleichfalls für die Behauptung, dass Richter Müller der Schöpfer der Europäischen Union in ihrer heutigen Form sei. Ferner sind die sonstigen vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (insbesondere die Nutzung der Deutschen Post AG zur Übermittlung des Berichterstatterschreibens) ebenfalls nicht ansatzweise geeignet, um Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters Müller hervorzurufen.

(2) Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ablehnung der Richterin Langenfeld, ihr Vater habe als Ministerpräsident im Bundesrat den Einigungsvertrag 1990 mitbeschlossen und damit Verfassungsbruch begangen und sie könne deshalb nicht frei entscheiden, ohne ihrem Vater zu schaden, beruht auf nicht nachvollziehbaren Annahmen und entbehrt offensichtlich jeglichen Bezugs zum vorliegenden Verfahren.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Mai 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 m.w.N.).