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2 BvR 1627/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220926.2bvr162722 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for lack of subsidiarity and exhaustion of legal remedies due to pending review of hearing denial under § 33a StPO

Geschäftsnummer 2 BvR 1627/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) dismissed the applicant's petition for a provisional injunction, ruling that the applicant did not prevail. The dispute concerned an urgent constitutional complaint challenging a search order and the subsequent inspection of seized evidence in criminal proceedings, where the applicant sought immediate relief to prevent the execution of the order. The Court held the application inadmissible due to the principle of subsidiarity, finding that the applicant had not exhausted available legal remedies; specifically, the applicant had filed a non-obviously hopeless complaint for denial of audience (*Anhörungsrüge*) under § 33a StPO which remained pending before the appellate court, and had failed to substantiate why waiting for this decision was unreasonable or to explain why they had not sought a suspension of execution under §§ 33a S. 2, 47 Abs. 2 StPO, rendering the underlying constitutional complaint inadmissible for lack of exhaustion of legal remedies.

Legislator-Regeste

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§ 33a StPO, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 33a Satz 1 StPO, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 47 Abs. 2 StPO; Inadmissibility of constitutional complaint for lack of subsidiarity and exhaustion of legal remedies due to pending review of hearing denial under § 33a StPO: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen hängiges Verfahren verfassungsmässiger Grundsatz Strafanzeige fristlose Entlassung vorsorgliche Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 7, 367
BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge gem § 33a StPO - zudem mangelnde Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung, insb zu einem Antrag nach §§ 33a S 2, 47 Abs 2 StPO

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag unzulässig ist.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).

Der Antragsteller hat daher substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).

Dies zugrunde gelegt unterliegt der Eilantrag der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer eine nicht offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge eingelegt hat, über welche das Beschwerdegericht noch nicht entschieden hat. Im Rahmen dieses Anhörungsrügeverfahrens könnte das Beschwerdegericht das Verfahren gemäß § 33a Satz 1 StPO in den Stand vor seiner Beschwerdeentscheidung zurückversetzen und dabei unter Umständen zum Ergebnis kommen, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig gewesen ist. In diesem Fall würde die Grundlage für die Durchsicht der sichergestellten Beweismittel entfallen und der Beschwerdeführer hätte das Rechtsschutzziel seines Antrags erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer der Ersten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 3). Überdies steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, dass die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs derzeit unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, warum ihm das Abwarten der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise nicht zuzumuten ist. Insbesondere hat er sich zu einem Antrag nach § 33a Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 StPO, die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 39), nicht verhalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.