Constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation of fundamental rights violation and failure to exhaust social insurance appeal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the challenged decision in force. The petitioner, a social insurance matter litigant, challenged a lower court judgment, but the complaint was found inadmissible because the applicant failed to substantiate a violation of fundamental rights and did not exhaust the ordinary legal remedies by failing to file an appeal for non-admission under § 160a Abs. 1 SGG. The Court held that the complaint violated the mandatory requirements for substantiation under § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 and § 92 BVerfGG, as the petitioner merely disputed the correctness of the factual and legal assessment without demonstrating a specific constitutional infringement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 160a Abs. 1 SGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation of fundamental rights violation and failure to exhaust social insurance appeal remedies: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Ein solcher Verfassungsverstoß ist nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht fehlende Richtigkeit der Entscheidung des angegriffenen Urteils, legt aber nicht substantiiert dar, weswegen darin eine Grundrechtsverletzung liegen soll.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Ein solcher Verfassungsverstoß ist nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht fehlende Richtigkeit der Entscheidung des angegriffenen Urteils, legt aber nicht substantiiert dar, weswegen darin eine Grundrechtsverletzung liegen soll.
Darüber hinaus wurde der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 1 SGG nicht erschöpft.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.