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1 BvR 564/19 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220531.1bvr056419 KI-generiert

Naming in Constitutional Protection Report: Justification for Including Associations Supporting Extremist Parties Under § 5 Abs. 7 VSG NRW

Geschäftsnummer 1 BvR 564/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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**Operative Outcome:** The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint, leaving in force the lower courts' decisions which largely upheld the state's right to include the complainant in the constitutional protection report. The OVG had partially granted the plaintiff's claim, ordering the removal of specific legally problematic passages while affirming that the fundamental inclusion of the association was justified. **Dispute and Facts:** A nationwide association challenged its inclusion in the North Rhine-Westphalia Constitutional Protection Report 2013, arguing that its naming was unlawful, stigmatizing, and violated its rights to organizational autonomy, freedom of expression, and general freedom of action. The report noted that the association had "energetically supported" the unconstitutional aspirations of a designated extremist political party, based on factors such as co-organizing events, sharing personnel on electoral lists, and lacking distance from the party. **Legal Basis:** The BVerfG held that the inclusion did not violate fundamental rights, as it was justified under § 5 Abs. 7 VSG NRW, which permits reporting based on factual indications of activities against the free democratic basic order. The Court emphasized that such reporting must be based on "active-combatant" support of unconstitutional aspirations rather than mere expression of views, and that the lower courts' assessment of the totality of circumstances, including the association's founding history and lack of dissociation, was not arbitrary and thus did not infringe upon constitutional protections.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG; Naming in Constitutional Protection Report: Justification for Including Associations Supporting Extremist Parties Under § 5 Abs. 7 VSG NRW: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl.

Schlagwörter

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Meinungsäusserungsfreiheit Schutz der Grundrechte einzelne Grundrechte Gesetzlicher Schutz Wahlrecht Politische Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 3340/14
Constitutional complaint against intelligence report listing: subsidiarity and mootness due to prior publication
BVerfGE 140, 229
BVerfGE 140, 229 m.w.N.).
BVerfGE 113, 63
zur Pressefreiheit BVerfGE 113, 63 ).
BVerfGE 149, 160
dazu BVerfGE 149, 160 ; 153, 182 )
BVerfGE 84, 372
113, 63 , zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 ), oder aber die Nennung an anderen
BVerfGE 18, 85
BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins im

Verfassungsschutzbericht NRW 2013 - nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer

politischen Partei rechtfertigt Nennung im Verfassungsschutzbericht

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer ist ein bundesweit tätiger Verein. Mit der Verfassungsbeschwerde wehrt er sich

dagegen, dass die Gerichte seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr

2013 bestätigt haben. Mittelbar wendet er sich gegen die dem zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.

I. 1. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013, der im Mai 2014 durch den zuständigen

Landesminister vorgestellt und veröffentlicht wurde, wird an mehreren Stellen über Verbindungen des

Beschwerdeführers zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei berichtet. Mittels Fußnoten wird

dabei jeweils darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfolgung

verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden.

2. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht zunächst erfolglos im

fachgerichtlichen Eilverfahren und mit einer gegen die Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde (BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvR 3340/14 -). Auch seine Klage, dem Land die

Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 mit den ihn betreffenden Passagen zu untersagen und

richtigzustellen, dass seine Nennung rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht in der Hauptsache ab.

Auf seine Berufung hin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage teilweise statt. Die Art der Darstellung

im Verfassungsschutzbericht 2013 sei in einzelnen Passagen zwar rechtswidrig, weshalb diese Passagen vor einer

Weiterverbreitung zu entfernen seien. Doch sei die Nennung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 5

Abs. 7 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen -

VSG NRW) erlaube in der seit dem 22. Juni 2013 geltenden Fassung ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2

Satz 1 VSG NRW die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht

von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlägen. Dies sei verfassungsrechtlich

unbedenklich. Die Neufassung des Gesetzes im Jahr 2013 verzichte zwar anders als die Vorgängerregelung auf eine

ausdrückliche Bezugnahme auf die Aufgabennorm in § 3 Abs. 1 VSG NRW. Doch sei damit keine inhaltliche Änderung

bezweckt gewesen, was auch der Gesetzentwurf der Landesregierung belege (Verweis auf LTDrucks 16/2148, S. 57). Hier

bestünden zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen

verfolge. Doch lägen im relevanten Zeitraum tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er die verfassungsfeindlichen

Bestrebungen einer Partei nachdrücklich unterstützt habe. Damit sei die Nennung im Verfassungsschutzbericht zu

rechtfertigen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des

Beschwerdeführers zurück.

3. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die

ihnen zugrundeliegende gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 7 VSG NRW sowie gegen die weiteren Vorschriften der § 3

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 VSG NRW. Die Fachgerichte hätten die Bedeutung der

Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 3 GG verkannt. Die im

Verfassungsschutzbericht 2013 aufgeführten Umstände rechtfertigten es nicht, den Beschwerdeführer zu nennen. Er

werde durch die Nennung stigmatisiert, herabgesetzt und außerdem gezwungen, Selbstzensur zu üben und keine

Kooperationen mehr zu unterhalten. Eine "Kontaktschuld" könne für die Nennung aber nicht ausreichen. Die Regelungen

zur Nennung von Verdachtsfällen seien zudem verfassungswidrig. Angesichts der mit der Warnfunktion der

Verfassungsschutzberichte erzielten negativen Wirkung in der Öffentlichkeit genüge § 5 Abs. 7 VSG NRW nicht als

Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr müsse eine Befugnis zur Berichterstattung über Verdachtsfälle aufgrund von

Anhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausdrücklich normiert sein.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat in der

Sache keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des

Bundesverwaltungsgerichts wendet, genügt ihre Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden

Anforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 m.w.N.).

2. Hinsichtlich der angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen kann offen bleiben, ob sie den Anforderungen

an eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE

140, 229 m.w.N.).

3. Die durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beschränkte Nennung des Beschwerdeführers im

Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 verletzt ihn nicht in seinen Grundrechten.

a) Die Nennung im Verfassungsschutzbericht greift zwar in seine grundrechtlich geschützte Freiheit ein.

Es handelt sich um eine mittelbar belastende Sanktion, die ihm gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich seine

Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt (vgl. zur Pressefreiheit BVerfGE 113, 63 ).

b) Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob die

Nennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 GG

geschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 149, 160 ; 153, 182 )

anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz Rinken, in:

Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl.

2013, Rn. 51; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021,

Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten

Wirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und

bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu BVerfGE

113, 63 , zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 ), oder aber die Nennung an anderen

Grundrechten zu messen wäre.

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich aus den unterschiedlichen Grundrechten

jedenfalls kein unterschiedliches Schutzniveau. Der Grundrechtsschutz wird weder verringert noch erweitert, wenn

eine Vereinigung handelt (vgl. BVerfGE 149, 160 ). Soweit die Nennung im

Verfassungsschutzbericht an Meinungsäußerungen anknüpft, wäre die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG

geschützte Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und darüber hinaus die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.

1, Art. 19 Abs. 3 GG) betroffen, deren Wertungen aber auch im Zusammenhang des Art. 9 Abs. 1 GG zu berücksichtigen

(vgl. BVerfGE 149, 160 ).

c) Soweit insbesondere das Oberverwaltungsgericht die Nennung des Beschwerdeführers im

Verfassungsschutzbericht für gerechtfertigt hielt, wurden die grundrechtlichen Schutzgehalte auch nicht

verkannt.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat insofern allein die Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen auf die

Verletzung von Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, der

zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und

Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn deren

Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt wurde oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist

(vgl. BVerfGE 106, 28 m.w.N.; stRspr).

bb) Das ist hier nicht der Fall.

(1) Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde insbesondere

Verfassungsschutzberichte veröffentlichen. In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts ist dafür erforderlich, dass

tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich

demokratische Grundordnung vorliegen. Zwar bezieht sich diese Norm nicht mehr ausdrücklich auf die Aufgabennorm des

§ 3 Abs. 1 VSG NRW. Das Oberverwaltungsgericht hat die Norm aber systematisch dahin gehend ausgelegt, dass mit Blick

auf die in § 3 Abs. 3 VSG NRW betonte Bedeutung der Aufklärungsarbeit über Bestrebungen und Aktivitäten im Sinne des

§ 3 Abs. 1 VSG NRW auch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes über Verdachtsfälle weiter möglich sei. Das

steht mit den Ausführungen im Gesetzentwurf der Landesregierung in Einklang (LTDrucks 16/2148, S. 57), auf die das

Oberverwaltungsgericht verweist.

(2) In der Sache stößt dies nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur

Vorgängerregelung BVerfGE 113, 63 ). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG handelt es sich bei dem der

Nennung des Beschwerdeführers im Verfassungsschutzbericht 2013 zugrundeliegenden § 5 Abs. 7 VSG NRW ebenso wie bei

der weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift um ein allgemeines Gesetz, auf das nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl.

BVerfGE 113, 63 ) eine Beschränkung gestützt werden kann. Für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht

müssen sodann hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um einer Vereinigung

verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zuschreiben zu können (vgl. BVerfGE 113, 63 ).

Dabei ist die Arbeit des Verfassungsschutzes an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebunden.

Ein"bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genügt für eine Nennung

im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es ist an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 149,

160 unter Verweis auf BVerfGE 124, 300 zu § 130 StGB). Werden

Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die

freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE

144, 20 und für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ; im

Übrigen dazu der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16). Es ist nicht

erkennbar, dass die Fachgerichte dies hier verkannt hätten.

(3) Dabei ist nicht zu bewerten, ob die angegriffenen Entscheidungen zwingend waren, denn die fachliche

Prüfung obliegt eben den Fachgerichten. Verfassungsrechtlich ist allein entscheidend, ob Grundrechtsgehalte verkannt

worden sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertung einer Vereinigung auf eine Gesamtschau

hinreichend gewichtiger Ereignisse gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, Rn.

28). Hier verkennt das Oberverwaltungsgericht auch nicht, dass es nicht ausreichend wäre, wenn sich eine Vereinigung

lediglich nicht von verfassungsfeindlichen Organisationen distanzierte, zu denen Berührungspunkte bestehen, oder

wenn allein personelle Überschneidungen mit einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss vorlägen. Vielmehr

müssen auch nach der fachgerichtlichen Wertung verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Sache bedeutsam unterstützt

werden. Insofern darf die Gründungsgeschichte einer Vereinigung in die Gesamtschau ebenso eingehen wie ein Grußwort

auf einer Wahlkampfveranstaltung einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei, ein Stand auf deren

Feier zum Gründungsjubiläum und eine gemeinsame Veranstaltung sowie die personelle Präsenz auf deren Wahllisten oder

Wahlbündnissen, und dass jegliche Anzeichen einer Distanzierung fehlen. Im Einklang mit den Anforderungen der

Verhältnismäßigkeit nimmt das Oberverwaltungsgericht zudem an, dass der Aussagewert dieser Anhaltspunkte umso

geringer ist, je weiter sie in der Vergangenheit liegen.

Das Oberverwaltungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme, es lägen

hinreichende Anhaltspunkte für die Nennung im Verfassungsschutzbericht vor, in vollem Umfang der gerichtlichen

Kontrolle unterfällt. Damit ist eine Verletzung von Grundrechten auch insoweit nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.