Naming in Constitutional Protection Report: Justification for Including Associations Supporting Extremist Parties Under § 5 Abs. 7 VSG NRW
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Operative Outcome:** The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint, leaving in force the lower courts' decisions which largely upheld the state's right to include the complainant in the constitutional protection report. The OVG had partially granted the plaintiff's claim, ordering the removal of specific legally problematic passages while affirming that the fundamental inclusion of the association was justified. **Dispute and Facts:** A nationwide association challenged its inclusion in the North Rhine-Westphalia Constitutional Protection Report 2013, arguing that its naming was unlawful, stigmatizing, and violated its rights to organizational autonomy, freedom of expression, and general freedom of action. The report noted that the association had "energetically supported" the unconstitutional aspirations of a designated extremist political party, based on factors such as co-organizing events, sharing personnel on electoral lists, and lacking distance from the party. **Legal Basis:** The BVerfG held that the inclusion did not violate fundamental rights, as it was justified under § 5 Abs. 7 VSG NRW, which permits reporting based on factual indications of activities against the free democratic basic order. The Court emphasized that such reporting must be based on "active-combatant" support of unconstitutional aspirations rather than mere expression of views, and that the lower courts' assessment of the totality of circumstances, including the association's founding history and lack of dissociation, was not arbitrary and thus did not infringe upon constitutional protections.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG; Naming in Constitutional Protection Report: Justification for Including Associations Supporting Extremist Parties Under § 5 Abs. 7 VSG NRW: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins im
Verfassungsschutzbericht NRW 2013 - nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer
politischen Partei rechtfertigt Nennung im Verfassungsschutzbericht
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Der Beschwerdeführer ist ein bundesweit tätiger Verein. Mit der Verfassungsbeschwerde wehrt er sich
dagegen, dass die Gerichte seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr
2013 bestätigt haben. Mittelbar wendet er sich gegen die dem zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.
I. 1. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013, der im Mai 2014 durch den zuständigen
Landesminister vorgestellt und veröffentlicht wurde, wird an mehreren Stellen über Verbindungen des
Beschwerdeführers zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei berichtet. Mittels Fußnoten wird
dabei jeweils darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfolgung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden.
2. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht zunächst erfolglos im
fachgerichtlichen Eilverfahren und mit einer gegen die Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvR 3340/14 -). Auch seine Klage, dem Land die
Weiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 mit den ihn betreffenden Passagen zu untersagen und
richtigzustellen, dass seine Nennung rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht in der Hauptsache ab.
Auf seine Berufung hin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage teilweise statt. Die Art der Darstellung
im Verfassungsschutzbericht 2013 sei in einzelnen Passagen zwar rechtswidrig, weshalb diese Passagen vor einer
Weiterverbreitung zu entfernen seien. Doch sei die Nennung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 5
Abs. 7 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen -
VSG NRW) erlaube in der seit dem 22. Juni 2013 geltenden Fassung ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2
Satz 1 VSG NRW die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlägen. Dies sei verfassungsrechtlich
unbedenklich. Die Neufassung des Gesetzes im Jahr 2013 verzichte zwar anders als die Vorgängerregelung auf eine
ausdrückliche Bezugnahme auf die Aufgabennorm in § 3 Abs. 1 VSG NRW. Doch sei damit keine inhaltliche Änderung
bezweckt gewesen, was auch der Gesetzentwurf der Landesregierung belege (Verweis auf LTDrucks 16/2148, S. 57). Hier
bestünden zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen
verfolge. Doch lägen im relevanten Zeitraum tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er die verfassungsfeindlichen
Bestrebungen einer Partei nachdrücklich unterstützt habe. Damit sei die Nennung im Verfassungsschutzbericht zu
rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers zurück.
3. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die
ihnen zugrundeliegende gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 7 VSG NRW sowie gegen die weiteren Vorschriften der § 3
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 VSG NRW. Die Fachgerichte hätten die Bedeutung der
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 3 GG verkannt. Die im
Verfassungsschutzbericht 2013 aufgeführten Umstände rechtfertigten es nicht, den Beschwerdeführer zu nennen. Er
werde durch die Nennung stigmatisiert, herabgesetzt und außerdem gezwungen, Selbstzensur zu üben und keine
Kooperationen mehr zu unterhalten. Eine "Kontaktschuld" könne für die Nennung aber nicht ausreichen. Die Regelungen
zur Nennung von Verdachtsfällen seien zudem verfassungswidrig. Angesichts der mit der Warnfunktion der
Verfassungsschutzberichte erzielten negativen Wirkung in der Öffentlichkeit genüge § 5 Abs. 7 VSG NRW nicht als
Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr müsse eine Befugnis zur Berichterstattung über Verdachtsfälle aufgrund von
Anhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausdrücklich normiert sein.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat in der
Sache keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts wendet, genügt ihre Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden
Anforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 m.w.N.).
2. Hinsichtlich der angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen kann offen bleiben, ob sie den Anforderungen
an eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE
140, 229 m.w.N.).
3. Die durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beschränkte Nennung des Beschwerdeführers im
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 verletzt ihn nicht in seinen Grundrechten.
a) Die Nennung im Verfassungsschutzbericht greift zwar in seine grundrechtlich geschützte Freiheit ein.
Es handelt sich um eine mittelbar belastende Sanktion, die ihm gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich seine
Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt (vgl. zur Pressefreiheit BVerfGE 113, 63 ).
b) Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob die
Nennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 GG
geschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 149, 160 ; 153, 182 )
anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz Rinken, in:
Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl.
2013, Rn. 51; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021,
Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten
Wirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen und
bereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu BVerfGE
113, 63 , zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 ), oder aber die Nennung an anderen
Grundrechten zu messen wäre.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich aus den unterschiedlichen Grundrechten
jedenfalls kein unterschiedliches Schutzniveau. Der Grundrechtsschutz wird weder verringert noch erweitert, wenn
eine Vereinigung handelt (vgl. BVerfGE 149, 160 ). Soweit die Nennung im
Verfassungsschutzbericht an Meinungsäußerungen anknüpft, wäre die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG
geschützte Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und darüber hinaus die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.
1, Art. 19 Abs. 3 GG) betroffen, deren Wertungen aber auch im Zusammenhang des Art. 9 Abs. 1 GG zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 149, 160 ).
c) Soweit insbesondere das Oberverwaltungsgericht die Nennung des Beschwerdeführers im
Verfassungsschutzbericht für gerechtfertigt hielt, wurden die grundrechtlichen Schutzgehalte auch nicht
verkannt.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat insofern allein die Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen auf die
Verletzung von Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, der
zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und
Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn deren
Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt wurde oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist
(vgl. BVerfGE 106, 28 m.w.N.; stRspr).
bb) Das ist hier nicht der Fall.
(1) Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde insbesondere
Verfassungsschutzberichte veröffentlichen. In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts ist dafür erforderlich, dass
tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung vorliegen. Zwar bezieht sich diese Norm nicht mehr ausdrücklich auf die Aufgabennorm des
§ 3 Abs. 1 VSG NRW. Das Oberverwaltungsgericht hat die Norm aber systematisch dahin gehend ausgelegt, dass mit Blick
auf die in § 3 Abs. 3 VSG NRW betonte Bedeutung der Aufklärungsarbeit über Bestrebungen und Aktivitäten im Sinne des
§ 3 Abs. 1 VSG NRW auch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes über Verdachtsfälle weiter möglich sei. Das
steht mit den Ausführungen im Gesetzentwurf der Landesregierung in Einklang (LTDrucks 16/2148, S. 57), auf die das
Oberverwaltungsgericht verweist.
(2) In der Sache stößt dies nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur
Vorgängerregelung BVerfGE 113, 63 ). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG handelt es sich bei dem der
Nennung des Beschwerdeführers im Verfassungsschutzbericht 2013 zugrundeliegenden § 5 Abs. 7 VSG NRW ebenso wie bei
der weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift um ein allgemeines Gesetz, auf das nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl.
BVerfGE 113, 63 ) eine Beschränkung gestützt werden kann. Für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht
müssen sodann hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um einer Vereinigung
verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zuschreiben zu können (vgl. BVerfGE 113, 63 ).
Dabei ist die Arbeit des Verfassungsschutzes an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebunden.
Ein"bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genügt für eine Nennung
im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es ist an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 149,
160 unter Verweis auf BVerfGE 124, 300 zu § 130 StGB). Werden
Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die
freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE
144, 20 und für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ; im
Übrigen dazu der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16). Es ist nicht
erkennbar, dass die Fachgerichte dies hier verkannt hätten.
(3) Dabei ist nicht zu bewerten, ob die angegriffenen Entscheidungen zwingend waren, denn die fachliche
Prüfung obliegt eben den Fachgerichten. Verfassungsrechtlich ist allein entscheidend, ob Grundrechtsgehalte verkannt
worden sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertung einer Vereinigung auf eine Gesamtschau
hinreichend gewichtiger Ereignisse gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, Rn.
28). Hier verkennt das Oberverwaltungsgericht auch nicht, dass es nicht ausreichend wäre, wenn sich eine Vereinigung
lediglich nicht von verfassungsfeindlichen Organisationen distanzierte, zu denen Berührungspunkte bestehen, oder
wenn allein personelle Überschneidungen mit einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss vorlägen. Vielmehr
müssen auch nach der fachgerichtlichen Wertung verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Sache bedeutsam unterstützt
werden. Insofern darf die Gründungsgeschichte einer Vereinigung in die Gesamtschau ebenso eingehen wie ein Grußwort
auf einer Wahlkampfveranstaltung einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei, ein Stand auf deren
Feier zum Gründungsjubiläum und eine gemeinsame Veranstaltung sowie die personelle Präsenz auf deren Wahllisten oder
Wahlbündnissen, und dass jegliche Anzeichen einer Distanzierung fehlen. Im Einklang mit den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit nimmt das Oberverwaltungsgericht zudem an, dass der Aussagewert dieser Anhaltspunkte umso
geringer ist, je weiter sie in der Vergangenheit liegen.
Das Oberverwaltungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme, es lägen
hinreichende Anhaltspunkte für die Nennung im Verfassungsschutzbericht vor, in vollem Umfang der gerichtlichen
Kontrolle unterfällt. Damit ist eine Verletzung von Grundrechten auch insoweit nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.