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2 BvQ 66/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220817.2bvq006622 KI-generiert

Unsubstantiated recusal motion and failure to demonstrate constitutional complaint merit bar interim relief to vacate hearing date

Geschäftsnummer 2 BvQ 66/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion for a provisional order and dismissed the recusal application as inadmissible, resulting in the applicant's total defeat on all claims. The dispute concerned a request to vacate a main hearing date via interim relief and a recusal motion against the presiding judges, stemming from the applicant's allegation of bias and rights violations in an underlying criminal or administrative proceeding. The Court found the recusal application obviously inadmissible because the allegations were unsubstantiated, directed indiscriminately at the entire panel rather than specific judges, and included a judge who was not actually participating in the proceedings. Furthermore, the motion for interim relief was ruled inadmissible for failing to provide a substantive demonstration that the associated constitutional complaint would not be clearly inadmissible or manifestly unfounded, adhering to the doctrine that interim measures require a plausible showing of merit in the principal suit.

Legislator-Regeste

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Unsubstantiated recusal motion and failure to demonstrate constitutional complaint merit bar interim relief to vacate hearing date: Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Maidowski kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind oder pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren administrative Entlassung Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Demonstrationsrecht Strafanzeige

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Maidowski kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind oder pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzungen und das angeblich parteiergreifende Verhalten wird nicht näher dargelegt, sondern pauschal behauptet. Der Befangenheitsantrag richtet sich ferner pauschal gegen alle Mitglieder des Spruchkörpers und zeigt ein individuell zurechenbares Verhalten einzelner Richter nicht auf. Im Hinblick auf die Ablehnung von Richter Maidowski ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass er derzeit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ).

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.