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2 BvE 3/19 ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220728.2bve000319 KI-generiert

Scope of political party equal opportunity guarantee regarding state funding of non-party political foundations

Geschäftsnummer 2 BvE 3/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed a party's application for interim injunctive relief as inadmissible, resulting in the applicant's failure to prevail and leaving the current funding framework intact. The dispute arose in an organizational dispute procedure where a political party challenged the state funding of a political foundation (specifically the Desiderius Erasmus Foundation), seeking a temporary order to mandate payments to this non-party foundation based on its right to equal opportunities under Article 21(1) sentence 1 of the German Basic Law. The court’s decision relied on the procedural doctrine of admissibility for interim measures, specifically finding that the applicant failed to substantiate the necessary showing of urgency; it did not adequately demonstrate that the constitutional guarantee of equal political opportunities extended to compelling payment orders to a third party or that the requested injunction was required to prevent the final defeat of its legal claims through the creation of facts accomplishing themselves.

Legislator-Regeste

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Scope of political party equal opportunity guarantee regarding state funding of non-party political foundations: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin - ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 155, 357 ) - nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.

Schlagwörter

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Politische Partei Rahmenbeschluss Sicherheitsfonds Stiftung Positive Diskriminierung Demonstrationsrecht

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 155, 357
BVerfGE 155, 357 ) - nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.
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Volltext

Erneuter erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen (hier: Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.) - Tenorbegründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin - ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 155, 357 ) - nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.