Constitutional complaint against abuse fee warning for substantively empty and insulting filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (2nd Senate, 3rd Chamber) refused to accept the constitutional complaint for decision and warned the complainant of the imposition of an abuse fee under § 34 Abs. 2 BVerfGG, effectively dismissing the applicant's challenge. The case involved a constitutional complaint against a lower court decision, which the petitioner challenged without substantive legal argumentation, instead relying on offensive accusations and baseless allegations that the original judges committed serious criminal offenses. The court found the complaint inadmissible under §§ 23 Abs. 1 S. 2 and 92 BVerfGG because it failed to meet minimum reasoning requirements and constituted a manifest abuse of the court’s functions due to its lack of objectivity and futile nature, thereby justifying the warning of a fine up to €2,600 under § 34 Abs. 2 BVerfGG for filing a clearly hopeless and substantively empty complaint that obstructs the court’s duty to provide effective fundamental rights protection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against abuse fee warning for substantively empty and insulting filings: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in beleidigenden und haltlosen Unterstellungen; es wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die hier angegriffene Entscheidung gegen Verfassungsrecht verstoßen soll.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzureichend begründet (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Androhung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in beleidigenden und haltlosen Unterstellungen; es wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die hier angegriffene Entscheidung gegen Verfassungsrecht verstoßen soll.
II. Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verstöße die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 14, 468 ; stRspr). Ein Missbrauch liegt namentlich vor, wenn die Verfassungsbeschwerde völlig substanzlos ist oder wenn in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; stRspr). Ein Missbrauch liegt weiter dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5).
2. Danach gibt die vorliegende Verfassungsbeschwerde Anlass, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr anzudrohen. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise und ist damit offensichtlich unzulässig. Der pauschale Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und bloße Unterstellungen genügen den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht. Eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Beschwerdeführer unterstellt den Gerichten, die im Ausgangsverfahren tätig waren, in herabsetzender Weise die Begehung schwerer Straftaten und lässt jede Sachlichkeit vermissen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit Verfassungsbeschwerden befassen zu müssen, die sich darin erschöpfen, Gerichte zu beschimpfen und zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.