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2 BvQ 63/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220722.2bvq006322 KI-generiert

Constitutional complaint for interim relief rejected due to insufficient substantiation of § 32(1) BVerfGG requirements

Geschäftsnummer 2 BvQ 63/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for a temporary injunction (einstweilige Anordnung), rendering the decision unappealable. The dispute involved a constitutional complaint seeking interim relief, where the applicant failed to substantiate the claim. The court ruled the application inadmissible due to a lack of sufficient factual explanation regarding the prerequisites of § 32(1) BVerfGG, specifically the requirement to demonstrate that a main hearing would not be both inadmissible and manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional complaint for interim relief rejected due to insufficient substantiation of § 32(1) BVerfGG requirements: Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Vorläufiger Rechtsschutz Rüge verfassungsmässiger Rechte Eilvorabentscheidungsverfahren ungenügend begründete Rüge mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Wegen Begründungsmangels unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.