Inadmissibility of repeated substantiated constitutional complaints and threat of misuse fee for frivolous filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court issued a non-acceptance decision, refusing to hear the combined constitutional complaints and warning the applicant that a misuse fee may be imposed for future frivolous filings. The case involved 15 separate constitutional complaints filed by a single individual between November 2021 and May 2022, which were rejected for failing to meet substantive justification requirements, effectively upholding the lower courts' rulings that were implicitly challenged. The Court grounded its decision in §§ 23(1) and 92 BVerfGG, finding the complaints manifestly inadmissible due to a lack of proper substantiation, and applied § 34(2) BVerfGG to note that the repeated filing of evidently unsuccessful and unsubstantiated complaints constitutes abuse, thereby justifying the potential assessment of a misuse fee under § 93d BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of repeated substantiated constitutional complaints and threat of misuse fee for frivolous filings: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden
[TENOR]
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf die in den Verfahren 2 BvR 565/22 und 2 BvR 597/22 gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
[GRUENDE]
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; stRspr). Die Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von November 2021 bis Mai 2022 allein 17 offensichtlich unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden erhoben - muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.