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1 BvR 504/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220704.1bvr050422 KI-generiert

Admissibility of lay representative in constitutional complaint and rejection of non-compliant application for interim relief

Geschäftsnummer 1 BvR 504/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the petitioners’ constitutional complaint and rejected their application for the admission of a non-lawyer representative (Beistand), rendering the application for interim relief moot. The dispute concerned a procedural challenge where the petitioners sought to proceed without a legal counsel, arguing that hiring an attorney was undesirable, rather than identifying specific constitutional rights violated by a prior instance. The Court held that the application for a lay representative under § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG was denied because the petitioners failed to demonstrate that legal representation was objectively necessary or subjectively unreasonable; the mere preference for a trusted layperson over a paid attorney does not satisfy the statutory requirements. Consequently, the constitutional complaint was declared inadmissible as it did not meet the acceptance criteria of § 93a Abs. 2 BVerfGG, leading to its rejection under the simplification rule of § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG without further substantive reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Admissibility of lay representative in constitutional complaint and rejection of non-compliant application for interim relief: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Vertretung Vorläufiger Rechtsschutz Demonstrationsrecht Subjektives Recht Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG

[TENOR]

Der Antrag auf Zulassung des Herrn ... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/21 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Weder der Umstand, dass für einen Rechtsanwalt Kosten aufzubringen sind, noch, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer der als Beistand gewünschten Person größeres Vertrauen als einem Rechtsanwalt entgegenbringen, vermag eine Unzumutbarkeit zu begründen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.