Constitutional admissibility of challenge to parental custody transfer: Measurement under Art. 6(2) vs. Art. 6(3) Basic Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court partially dismissed the constitutional complaint as inadmissible and discontinued the proceedings regarding two specific lower-court orders after the complainant withdrew that portion of the challenge. The dispute concerned a family law matter where the complainant challenged decisions by the Hanseatic Higher Regional Court and the Hamburg-Bergedorf District Court that transferred parental care to the father, arguing a violation of fundamental rights. The court held that the complaint failed to demonstrate a violation of basic rights, specifying that such custody decisions are governed by Article 6(2) of the Basic Law rather than the participation rights protected by Article 6(3), and found no grounds for admission under § 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 6 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of challenge to parental custody transfer: Measurement under Art. 6(2) vs. Art. 6(3) Basic Law: Im verbliebenen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die noch angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, die wegen der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater verfassungsrechtlich nicht an den aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen sondern an Art. 6 Abs. 2 GG zu messen sind, nicht aufgezeigt.
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KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: Teilweise Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Beschwerderücknahme, iÜ Nichtannahme mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung
[TENOR]
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2022 - 2 UF 112/21 - und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 14. Dezember 2021 - 415c F 171/21 - bezog.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang durch Schriftsatz vom 11. Mai 2022 wirksam zurückgenommen. Damit ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 2627/18 -, juris, Rn. 1).
Im verbliebenen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die noch angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, die wegen der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater verfassungsrechtlich nicht an den aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen sondern an Art. 6 Abs. 2 GG zu messen sind, nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.