Inadmissibility of interim relief in criminal proceedings for lack of substantiated showing of fundamental rights violation and non-manifestly unfounded complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's motion for interim relief in a criminal procedural matter, rendering the decision final and unappealable. The dispute centered on a challenge to decisions by the prosecution authority, but the court found the application inadmissible due to a lack of substantiated reasoning. The decisive legal basis was the procedural requirement that a motion for interim relief must include a plausible demonstration that the accompanying constitutional complaint in the main proceedings would be both admissible and not manifestly unfounded; the applicant failed to submit the challenged decisions or provide a comprehensible explanation of how fundamental rights were violated.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of interim relief in criminal proceedings for lack of substantiated showing of fundamental rights violation and non-manifestly unfounded complaint: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt keine der von ihm angegriffenen Entscheidungen vor und legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die Staatsanwaltschaft Saarbrücken seine Grundrechte verletzt haben soll.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache: mangelnde Antragsbegründung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt keine der von ihm angegriffenen Entscheidungen vor und legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die Staatsanwaltschaft Saarbrücken seine Grundrechte verletzt haben soll.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.