Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 842/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220523.1bvr084222 KI-generiert

Independence of procedural capacity from commercial capacity in guardianship proceedings under § 275 FamFG and effective legal protection

Geschäftsnummer 1 BvR 842/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, deeming it inadmissible due to insufficient reasoning, although it acknowledged the lower court's decision likely violated the complainant's right to effective legal protection. The dispute arose from a guardianship proceeding where the lower court dismissed the complainant's appeal as inadmissible, reasoning that her lack of legal capacity prevented her from validly authorizing her attorney, thereby barring her from representing herself or engaging counsel in the main proceedings. The Court determined that by failing to apply § 275 FamFG, which grants procedural capacity independent of commercial capacity to safeguard the affected person's rights, the lower court violated the right to effective legal protection under Art. 2 para. 1 in conjunction with Art. 20 para. 3 of the Basic Law. However, the constitutional complaint was not accepted because the complainant failed to submit the essential contents of a medical expert report required for a responsible constitutional assessment under §§ 92 and 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 275 FamFG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 1896 BGB; Independence of procedural capacity from commercial capacity in guardianship proceedings under § 275 FamFG and effective legal protection: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme besteht. Sie ist mangels Begründung, die den aus § 92 und § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen genügt, unzulässig; damit hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Schlagwörter

KI-generiert
Prozessfähigkeit Rechtsfähigkeit Familienvormundschaft Recht auf einen Verteidiger Gesetzlicher Schutz unabhängiger Sachverständiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Missachtung des § 275 FamFG (Verfahrensfähigkeit des Betroffenen unabhängig von Geschäftsfähigkeit) im betreuungsgerichtlichen Verfahren verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme besteht. Sie ist mangels Begründung, die den aus § 92 und § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen genügt, unzulässig; damit hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

1. Zwar dürfte das Beschwerdegericht durch die unterbliebene Anwendung von § 275 FamFG in der angegriffenen Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben.

§ 275 FamFG soll sicherstellen, dass die Betroffene in allen betreuungsrechtlichen Verfahren ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig zu behandeln ist. Die von der Geschäftsfähigkeit unabhängige Verfahrensfähigkeit soll die Rechtsposition der Betroffenen im Betreuungsverfahren stärken. Sie soll nicht bloßes Verfahrensobjekt sein, sondern vielmehr als Verfahrenssubjekt ihren Willen selbst im Verfahren äußern und ihre Interessen selbst vertreten können. Die Verfahrensfähigkeit der Betroffenen ist damit Ausdruck der Anerkennung ihrer Menschenwürde und ihres Persönlichkeitsrechts (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 89, 170 zur Vorgängervorschrift § 66 FGG). Dabei befähigt § 275 FamFG die betroffene Person unter anderem dazu, eine Verfahrensvollmacht auch bei Fehlen eines natürlichen Willens zu erteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2020 - 1 BvR 2843/17 -, Rn. 19, 21 m.w.N.).

Indem das Landgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels wirksamer Einlegung als unzulässig verwarf, weil die Betroffene nach den Erkenntnissen des zwischenzeitlich erstatteten Gutachtens der medizinischen Sachverständigen nicht geschäftsfähig sei, mithin den mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt nicht habe bevollmächtigen können, hat es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven (Eil-)Rechtsschutz verletzt. Dass das Beschwerdegericht § 275 FamFG, der einen Teil der grundrechtlichen Rechtsschutzgarantie einfachrechtlich verbürgt, in dem angegriffenen Beschluss weder erwähnt noch anwendet, ist schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. Darin kommt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck. Nach der Anschauung des Landgerichts wäre es ihr nämlich auch in Zukunft, das heißt auch in der ausstehenden Hauptsache, verwehrt, im gerichtlichen Betreuungsverfahren - neben oder anstelle eines gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers - einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen.

2. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin das am 16. Februar 2022 erstattete Gutachten der medizinischen Sachverständigen nicht vorgelegt oder seinen wesentlichen Inhalt mitgeteilt hat. Zu der ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die den Anforderungen aus § 92 und § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt, gehört aber, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle zum Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorlegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach so mitteilt, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ).

Eine verantwortbare Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht ist wegen den bestehenden Lücken im Vortrag der Beschwerdeführerin, der die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten zum Gesamtkrankheitsbild, zur Geschäftsunfähigkeit sowie insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1896 BGB bei der Beschwerdeführerin ausspart, hier nicht möglich, da das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf die Unbegründetheit der Beschwerde gestützt hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.