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2 BvC 2/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20220608.2bvc000222 KI-generiert

Election review rejected via a-limine dismissal referencing rapporteur's letter; § 24 BVerfGG reasoning omission

Geschäftsnummer 2 BvC 2/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint and deemed the pending application for interim relief moot upon deciding the main case. The dispute involved an election review challenging the validity of an electoral result, which the court rejected as unfounded. Relying on the doctrine of *a limine* dismissal, the Court declined to provide a separate written rationale, instead referring to the reasons set forth in the prior rapporteur’s letter, pursuant to Section 24 Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG).

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election review rejected via a-limine dismissal referencing rapporteur's letter; § 24 BVerfGG reasoning omission: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. April 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streichung von der Wahlliste Verwirkung des Rechtsvorschlags Normenkontrolle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 154, 372
BVerfGE 154, 372 m.w.N.).
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. April 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 m.w.N.).