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1 BvR 564/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220531.1bvr056421 KI-generiert

Constitutional complaint against social court cost allocation for inaction; inadmissibility due to failure to satisfy material subsidiarity requirements

Geschäftsnummer 1 BvR 564/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint, leaving the lower social court's cost decision in force. The complainant challenged a final cost decision arising from an administrative inaction lawsuit, arguing that the court’s ruling to apportion 50% of necessary out-of-court costs to the authority violated the prohibition of arbitrariness under Article 3(1) of the Basic Law, as the authority should not be partially exempted from liability merely because it had previously paid costs in related proceedings. The Court deemed the complaint inadmissible on grounds of material subsidiarity, finding that the complainant failed to demonstrate why they were unable to prevent the contested cost decision by accepting a prior cost agreement or utilizing other available procedural remedies before resorting to constitutional review.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against social court cost allocation for inaction; inadmissibility due to failure to satisfy material subsidiarity requirements: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Willkürverbot etwa BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2020 - 1 BvR 1468/18 -; stRspr). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist unzulässig und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Verfahrenskosten Verfassungsbeschwerde im Ausland konnexe Verfahren sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 83, 82
zum Willkürverbot etwa BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3.
1 BvR 1468/18
Arbitrariness of cost denial in social security inaction lawsuit based on merits prospects rather than procedural delay
BVerfGE 107, 395
BVerfGE 107, 395 ; 134, 106 stRspr).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Kostengrundentscheidung - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine unanfechtbare Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts. Diese erging nach Erledigung eines Klageverfahrens wegen Untätigkeit der Behörde. Wie sich aus der hinzugezogenen Akte des Ausgangsverfahrens ergibt, hatte die Behörde im gerichtlichen Verfahren nach Erlass des Bescheids ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben, das der Beschwerdeführer annahm. Später beantragte er vor dem Sozialgericht, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Aus der hinzugezogenen Akte des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass die Behörde auf diesen Antrag hin darauf hinwies, dass ihr ein Kostenfestsetzungsantrag zu dem Verfahren nicht bekannt sei. Das Sozialgericht entschied, dass die beklagte Behörde 50 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen habe. Es verwies auf eine Klagehäufung wegen weiterer Untätigkeitsklagen. Dort seien bereits im angemessenen Umfang Kosten angewiesen worden. Eine vollständige Kostentragung erscheine im vorliegenden Verfahren unbillig.

Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Behörde könne - soweit alle Gründe für eine volle Kostentragung vorlägen - nicht und auch nicht teilweise von ihrer Kostentragungspflicht befreit werden, nur weil sie in anderen Gerichtsverfahren bereits Zahlungen angewiesen habe.

2. Die Verfassungsbeschwerde wurde zugestellt. Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag vor.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Willkürverbot etwa BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2020 - 1 BvR 1468/18 -; stRspr). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist unzulässig und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehenden - materiellen Subsidiarität nicht genügt. Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 134, 106 stRspr). Das ist hier nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nicht dazu vorgetragen, weshalb es ihm trotz angenommenen Kostengrundanerkenntnisses nicht möglich gewesen ist, die Festsetzung der Kosten zu erlangen, um so die später als willkürlich gerügte gerichtliche Kostengrundentscheidung zu verhindern.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.