Reimbursement of litigation expenses following voluntary termination of constitutional complaint over private lease settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the petitioner's application for an order of reimbursement of necessary expenses, effectively denying relief and leaving the petitioner to bear their own costs. The dispute arose after the petitioner declared her constitutional complaint against a Berlin land company moot, following the conclusion of a new lease agreement in parallel special proceedings; the Court determined that the settlement did not stem from the respondent's admission that the constitutional claims were justified, but rather from private negotiation. Under Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, expense reimbursement is an exception to the principle of self-retention based on equity; the Court held that equitable reimbursement was unwarranted because the voluntary compromise in the underlying civil dispute did not demonstrate that the state or the respondent company conceded the merits of the constitutional complaint, and the lack of a losing party entitled to compensation in the constitutional proceedings further limited discretionary relief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Reimbursement of litigation expenses following voluntary termination of constitutional complaint over private lease settlement: Über die beantragte Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt jedoch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 66, 152 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2022 - 1 BvR 2837/19 -, Rn. 2).
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KI-generiertVolltext
Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Über die beantragte Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt jedoch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 66, 152 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2022 - 1 BvR 2837/19 -, Rn. 2).
2. Danach entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin ausnahmsweise ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem sie einen neuen Mietvertrag mit der Beigeladenen im fachgerichtlichen Eilverfahren, einer privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft des Landes Berlin, geschlossen hatte. Auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin und der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vertragsschluss erfolgte, weil die Beigeladene oder das Land Berlin das Anliegen der Beschwerdeführerin aus den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründen für berechtigt erachtet hätten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.