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2 BvR 232/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220519.2bvr023222 KI-generiert

Constitutional complaint rejection for failure to satisfy detailed reasoning requirements under § 92 BVerfGG in context of judicial bias allegations

Geschäftsnummer 2 BvR 232/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision as inadquately reasoned and dismissed the application for the recusal of three judges as evidently inadmissible. The dispute involved a petitioner challenging the composition of the judicial panel through a recusal request and allegations of judicial misconduct, framing the matter as a "judicial accusation" under Article 98(2) of the Basic Law while substantively arguing violations of the right to a lawful judge and procedural fairness under Articles 101(1) and 103(1) of the Basic Law. The Court held that the recusal application was unsubstantiated because the judges had no role in the specific decision at hand and their general participation did not demonstrate bias, and it rejected the constitutional complaint because the petitioner failed to meet the mandatory requirements of Sections 23(1) and 92 of the Federal Constitutional Court Act by failing to plausibly demonstrate a violation of fundamental rights or provide a comprehensible account of the underlying professional court proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 98 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejection for failure to satisfy detailed reasoning requirements under § 92 BVerfGG in context of judicial bias allegations: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Befangenheit des Richters Verletzung von Verfahrensrechten Grundrechte Verfassungsbeschwerde im Ausland Beteiligung am Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Der Ablehnungsantrag gegen den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch vom 8. April 2022 ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme war nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Die Ungeeignetheit der Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits daraus, dass die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter nicht zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde berufen sind und auch nicht ersichtlich ist, wie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über andere Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin die Besorgnis der Befangenheit begründen soll.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.

Die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2022 gestellten und als "Richteranklagen nach Art. 98 Abs. 2 GG" bezeichneten Anträge sind bei verständiger Würdigung ihres Begehrens als Bestandteil der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde und nicht als eigenständige Anträge zu werten. Zur Richteranklage ist nach Art. 98 Abs. 2 GG allein der Bundestag berechtigt. Die zur Begründung ihres Begehrens gegebenen Ausführungen legen vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Mitwirkung der ihrer Auffassung nach befangenen Richter im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen wünscht.

Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch nicht, die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte darzulegen oder auch nur den Gang des fachgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar darzustellen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.