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2 BvR 9/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220509.2bvr000921 KI-generiert

Rehabilitation proceedings: Failure to meet constitutional complaint justification requirements under § 93a BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvR 9/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the lower court's decision in the rehabilitation proceedings unchanged. The complainant challenged the substantive outcome of her rehabilitation case, arguing that the lower courts violated her constitutional rights. The Court found the complaint inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG because it failed to meet the substantive justification requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG; the petition merely repeated the arguments from the specialized court proceedings without substantiating specific constitutional links or adequately addressing the decisive legal grounds of the challenged judgments.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Rehabilitation proceedings: Failure to meet constitutional complaint justification requirements under § 93a BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung materielle Begründetheit Petitionsrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland Wiederaufleben von Invalidenleistungen subjektive Postulationsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.