Interim relief in salary law dismissed for lack of legal interest and subsidiarity; recusal rejected for insufficient grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for interim relief and dismissed his request for legal aid, while also rejecting the applicant's recusal requests against three judges as obviously inadmissible; the applicant thereby prevailed in no aspect of the case. The dispute concerned salary law, where the applicant challenged a previous decision denying interim relief and argued that the assigned judges were biased because they allegedly "admitted" having lied in a prior decision and failed to respond to his letters. The Court determined that the recusal motions were ungrounded as the applicant's allegations did not meet the threshold for reasonable doubt regarding judicial impartiality, and the interim relief was dismissed primarily due to a lack of legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) and a violation of the subsidiarity principle, rendering any substantive balancing of consequences unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs. 1 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO, § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, § 114 Satz 1 ZPO; Interim relief in salary law dismissed for lack of legal interest and subsidiarity; recusal rejected for insufficient grounds: Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerfGE 20, 1 ) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag in einer besoldungsrechtlichen Sache - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
[TENOR]
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Die gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie gegen den Richter Maidowski gerichteten Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerfGE 20, 1 ) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richterinnen oder Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).
b) Nach diesen Maßstäben sind die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.
Die Annahme des Antragstellers, dass die Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats durch fehlende Antwort auf seine (zahlreichen) Schreiben seine darin enthaltenen Behauptungen "zugestanden" hätten, ist völlig fernliegend und entbehrt jeglicher Grundlage im Verfassungsprozessrecht. Die Befangenheit der Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats kann - anders als der Antragsteller meint - daher nicht daraus hergeleitet werden, dass sie "zugestanden" hätten, im Beschluss vom 9. März 2022 im Verfahren 2 BvQ 18/22 "gelogen" zu haben, weil sie annahmen, dass ihm ein laufendes Ruhegehalt zustehe, er sich durch dessen Annahme nicht strafbar mache und dass keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass ihm eine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14, Stufe 11 zustehe.
Auch die Tatsache, dass der Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvQ 18/22 unanfechtbar erging, ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn dies entspricht den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht durch den Widerspruch angegriffen werden.
2. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nachfolgenden Gründen ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren zurückzuweisen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses und wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig. Auch eine noch zu erhebende Ver-fassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.