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2 BvR 1432/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220426.2bvr143221 KI-generiert

Gegenstandswert for attorney fees in constitutional complaint concerning parent-child separation due to deportation

Geschäftsnummer 2 BvR 1432/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court set the value of the subject matter (Gegenstandswert) for the attorney’s fees in a constitutional complaint proceeding at €10,000 and for the associated application for provisional relief at €5,000, a decision that is unappealable. The case involved a constitutional complaint challenging measures related to the complainant’s impending deportation, which would have resulted in indefinite separation from their children, and was filed concurrently with a request for interim injunctive relief. Applying Section 37(2) Sentence 2 of the Federal Lawyers’ Fees Act (RVG), the Court determined that the constitutional complaint warranted an amount above the €5,000 statutory minimum due to the high degree of complexity, the significant fundamental rights impact concerning parental rights, and the precedent-setting clarification of the constitutional standards governing parent-child separation during visa procedures. Conversely, the provisional relief application was assessed at the statutory minimum of €5,000 because the legal arguments were limited in scope, requiring only minimal additional submissions regarding urgency beyond those presented in the main complaint.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; Gegenstandswert for attorney fees in constitutional complaint concerning parent-child separation due to deportation: Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Ehetrennung verfassungsmässige Schranken Visum konnexe Verfahren Mindeststrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

2. Danach ist der Gegenstandswert hier mit 10.000 Euro zu bemessen. Maßgeblich für die Überschreitung des Mindestgegenstandswerts ist dabei insbesondere, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers stand, die ihn für ungewisse Dauer von seinen Kindern getrennt und eine erhebliche Grundrechtsverletzung bedeutet hätte. Das Verfahren weist außerdem einen erhöhten Grad an Komplexität auf und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da es dem Gericht Anlass gegeben hat, die Maßstäbe zu spezifizieren, nach denen die Trennung eines Elternteils von seinen Kindern zur Durchführung eines Visumverfahrens verfassungsrechtlich zulässig ist.

II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Mindestwertes ist, dass die anwaltliche Tätigkeit insoweit weder umfangreich noch schwierig war. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im gleichen Schriftsatz gestellt, mit dem er die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Spezifische, lediglich die einstweilige Anordnung betreffende Ausführungen waren nur in geringem Umfang erforderlich, nämlich lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.