Constitutional complaint value fixation for parent-child separation threat in visa deportation proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court set the value of the subject matter for the attorney’s activity at €10,000 for the constitutional complaint proceedings and €5,000 for the interim relief proceedings, a decision that is final and unappealable. The case involved a constitutional complaint challenging the separation of a parent from their children due to a pending visa procedure that threatened deportation, alongside a parallel request for interim relief. Relying on § 37 Abs. 2 Satz 2 and § 14 Abs. 1 RVG, the Court applied its equitable discretion to award the higher amount for the main complaint, citing the significant fundamental rights impact of the separation, the complexity of the case, and the broader significance of specifying constitutional standards for such separations. The minimum statutory value was applied to the interim relief request because the procedural effort was limited, having been filed within the same submission as the main complaint with only minor specific arguments regarding urgency.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; Constitutional complaint value fixation for parent-child separation threat in visa deportation proceedings: Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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KI-generiertVolltext
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
2. Danach ist der Gegenstandswert hier mit 10.000 Euro zu bemessen. Maßgeblich für die Überschreitung des Mindestgegenstandswerts ist dabei insbesondere, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers stand, die ihn für ungewisse Dauer von seinen Kindern getrennt und eine erhebliche Grundrechtsverletzung bedeutet hätte. Das Verfahren weist außerdem einen erhöhten Grad an Komplexität auf und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da es dem Gericht Anlass gegeben hat, die Maßstäbe zu spezifizieren, nach denen die Trennung eines Elternteils von seinen Kindern zur Durchführung eines Visumverfahrens verfassungsrechtlich zulässig ist.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Mindestwertes ist, dass die anwaltliche Tätigkeit insoweit weder umfangreich noch schwierig war. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im gleichen Schriftsatz gestellt, mit dem er die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Spezifische, lediglich die einstweilige Anordnung betreffende Ausführungen waren nur in geringem Umfang erforderlich, nämlich lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.