Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1705/20 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220425.2bvr170520 KI-generiert

Constitutional complaint in criminal matter inadmissible for failure to substantiate service dates to establish compliance with filing deadline

Geschäftsnummer 2 BvR 1705/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept a constitutional complaint for review in a criminal matter, leaving the lower court's decision in force. The complainant challenged a ruling by the Federal Court of Justice dated August 20, 2020, but failed to substantiate the timeliness of the filing. The Court found the complaint inadmissible because the complainant did not sufficiently demonstrate compliance with the one-month deadline under § 93(1) Sentence 1 BVerfGG, as they only established service to defense counsel on August 26, 2020, without clarifying when, or whether, the decision was served to the complainant personally. Furthermore, the Court held that the complaint failed to meet the substantive requirements for showing a violation of fundamental rights under §§ 23(1) Sentence 2, 92 BVerfGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint in criminal matter inadmissible for failure to substantiate service dates to establish compliance with filing deadline: Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 130, 1 ).

Schlagwörter

KI-generiert
Einreichung einer Strafanzeige Einreichungsdatum verfassungsmässige Anforderung Fristwahrung Grundrechte Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Der Beschwerdeführer hat bereits die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 24. September 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2020 "bei der Verteidigung am 26.8.2020" eingegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 24. August 2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.

2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 130, 1 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.