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2 BvR 2255/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220425.2bvr225521 KI-generiert

Reimbursement of constitutional complaint expenses after mootness: no equitable exception without acknowledgment of illegality and despite initial inadmissibility for unexhausted remedies

Geschäftsnummer 2 BvR 2255/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected the applicant's request for reimbursement of necessary expenses, upholding the self-retention principle under § 34a Abs. 3 BVerfGG. The case involved a constitutional complaint and an interim relief application challenging a denial of refugee status, which the applicant declared moot after the administrative authority reversed its decision and granted asylum. The Court found that reimbursement was not justified by equitable considerations because the new favorable administrative decision lacked reasoning demonstrating that the public authority acknowledged the illegality of the original act, and because the constitutional complaint was initially inadmissible due to the failure to exhaust ordinary legal remedies, meaning the applicant had not met the threshold for an exception to the rule that parties bear their own costs.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint expenses after mootness: no equitable exception without acknowledgment of illegality and despite initial inadmissibility for unexhausted remedies: Hinsichtlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers auch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (Beschluss vom 17. Januar 2022) wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässig war (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2019 - 2 BvR 1890/19 -, Rn. 6; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 34a Rn. 39).

Schlagwörter

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verfassungsmässiger Grundsatz Kostenersatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorläufiger Rechtsschutz Rechtsstellung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 für erledigt erklärt hat.

2. Der gestellte Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist nicht begründet.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

3. In Anwendung dieser Maßgaben entspricht es nicht der Billigkeit, in Ausnahme zu dem Grundsatz des Selbstbehalts gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers anzuordnen. Dass die öffentliche Gewalt das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hätte, ist weder irgendwie dargetan noch sonst ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer übermittelten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2022, mit dem dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des zuvor ergangenen und mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Bescheids vom 21. Oktober 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, lassen sich mangels einer inhaltlichen Begründung keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, weshalb nunmehr eine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung ergehen konnte. Auch der Beschwerdeführer selbst hat dazu keinerlei Ausführungen gemacht.

4. Hinsichtlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers auch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (Beschluss vom 17. Januar 2022) wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässig war (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2019 - 2 BvR 1890/19 -, Rn. 6; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 34a Rn. 39).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.