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1 BvR 1032/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220401.1bvr103221 KI-generiert

Subject-matter value in constitutional complaint proceedings: lack of legal interest when complaint not accepted for decision

Geschäftsnummer 1 BvR 1032/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion for the determination of the subject-matter value in a constitutional complaint proceeding, thereby leaving the statutory minimum value in effect and rendering the decision final and unappealable. The dispute concerned a request to set a subject-matter value exceeding the legal minimum after the constitutional complaint itself had not been accepted for decision, meaning no substantive ruling on the merits was issued. The Court held that there was no need for judicial protection regarding such a determination because, under § 37(2) sentence 2 RVG, a value higher than the statutory minimum of €5,000 is not justified in the regular course when a constitutional complaint is not accepted, and no exceptional circumstances warranting a higher value were presented or apparent in this instance.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Subject-matter value in constitutional complaint proceedings: lack of legal interest when complaint not accepted for decision: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Schlagwörter

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Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensablauf Streitwertberechnung Verfassungsgerichtsbarkeit Mindeststrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.