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2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220316.2bvr055121 KI-generiert

Abusive constitutional complaints: refusal to accept for decision and imposition of abuse fee for unsubstantiated filings

Geschäftsnummer 2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept multiple constitutional complaints for decision and imposed a 2,000 EUR abuse fee on the complainant, who did not prevail on any issue. The disputes involved five separate constitutional complaints filed in similar procedural contexts, which the court found to be obviously unsubstantiated, lacking coherent argumentation, and consisting merely of the submission of numerous irrelevant documents. The court applied §§ 23(1) sentence 2, 92, and 93a(2) BVerfGG to reject the complaints for failing to meet admissibility requirements, and § 34(2) BVerfGG to impose the financial penalty, establishing that the filings were abusive because they were manifestly hopeless and devoid of substance despite the complainant’s prior history of similar rejections and a previous 1,500 EUR abuse fee. The decision, which is final and non-appealable including the fee, serves as a protective measure to prevent the court from being hindered by evidently baseless filings that delay fundamental rights protection for others.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abusive constitutional complaints: refusal to accept for decision and imposition of abuse fee for unsubstantiated filings: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahrensrechte Rechtsgeschichte Grundrechte erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unsubstantiierter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 Euro (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden wurden missbräuchlich erhoben.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2018 - 2 BvR 2459/18 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; stRspr). Ein Missbrauch ist unter anderem dann gegeben, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2019 - 1 BvR 1011/19 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, juris, Rn. 4; stRspr).

So liegt es hier. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2021 im Verfahren 2 BvR 2115/20 eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro auferlegt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 3 ff.), hat er weitere völlig aussichtslose Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen erhoben. Wie bereits bei seinen vorangegangenen Verfassungsbeschwerden beschränkt sich der Beschwerdeführer dabei auf zusammenhang- und substanzlose Ausführungen sowie die bloße Vorlage zahlreicher, in der Mehrzahl keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweisender Schriftstücke. Im Hinblick darauf ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer nunmehr eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 Euro aufzuerlegen.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).