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1 BvR 2130/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.1bvr213021 KI-generiert

Legal aid for pending constitutional complaint: lack of necessity and insufficient prospects of success

Geschäftsnummer 1 BvR 2130/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (First Senate, Third Chamber) dismissed the applicant's petition for legal aid and the assignment of counsel for an intended constitutional complaint. The dispute concerned an isolated application for legal assistance (*Prozesskostenhilfe*) to file a future constitutional complaint, rather than an appeal on the merits. The Court held that the strict requirement of absolute necessity was not met, as it was not evident that the applicant was unable to adequately pursue their rights without legal representation, and the intended complaint lacked sufficient prospects of success because the applicant failed to plausibly demonstrate a violation of fundamental rights or equivalent rights in broad outlines. The decision is final and unappealable, and the applicant did not prevail in securing the requested legal assistance.

Legislator-Regeste

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Legal aid for pending constitutional complaint: lack of necessity and insufficient prospects of success: Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Grundrechte Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kammerbeschluss: Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erforderlichkeit

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.