Recusal based on prior judicial rulings on related legal questions and hypothetical vaccination status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and rejected the petitioner's request to recuse specific judges as inadmissible. The dispute involved a challenge to a parallel decision concerning the financing of political parties, where the petitioner sought the recusal of judges based on their hypothetical vaccination status and prior involvement in a related interlocutory order regarding proof-of-vaccination requirements. The Court held that the recusal request was manifestly inadmissible because the cited grounds were legally irrelevant and prior judicial rulings on substantive legal questions do not give rise to an apprehension of bias under Section 18 of the Law on the Federal Constitutional Court, while the constitutional complaint itself was not admitted because the petitioner failed to demonstrate in a legally sufficient manner that her own fundamental rights were violated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; Recusal based on prior judicial rulings on related legal questions and hypothetical vaccination status: The dispute involved a challenge to a parallel decision concerning the financing of political parties, where the petitioner sought the recusal of judges based on their hypothetical vaccination status and prior involvement in a related interlocutory order regarding proof-of-vaccination requirements. The Court held that the recusal request was manifestly inadmissible because the cited grounds were legally irrelevant and prior judicial rulings on substantive legal questions do not give rise to an apprehension of bias under Section 18 of the Law on the Federal Constitutional Court, while the constitutional complaint itself was not admitted because the petitioner failed to demonstrate in a legally sufficient manner that her own fundamental rights were violated.
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KI-generiertCited in the dispositive to establish that the constitutional complaint was not admitted because the petitioner failed to demonstrate a violation of her own fundamental rights as required by law.
Cited in the dispositive to justify the omission of a detailed reasoning for the decision not to admit the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen und Richter Paulus, Baer, Britz, Ott, Christ, Radtke und Härtel wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wird als unzulässig verworfen.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
aa) Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Paulus, Britz, Christ sowie Härtel richtet, ist es schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil die Richterinnen und Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.
bb) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
(1) Der Umstand, dass nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Sache "Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung" am 26./27. Januar 2022 unter einer "2G plus Regelung" verhandelt haben soll, kann unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen. Ungeachtet dessen, dass die tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend sind, ist allein der von der Beschwerdeführerin gemutmaßte Impfstatus der abgelehnten Richterinnen und Richter gänzlich ungeeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 -, Rn. 8).
(2) Nichts Anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin ihren Ablehnungsantrag mit der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an einem früheren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -) begründen, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht abgelehnt wurde. Diese Begründung ist ebenso gänzlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter zu rechtfertigen.
Allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage kann keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG abgeleitet werden. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen sind Richterinnen und Richter, die sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert haben (vgl. BVerfGE 133, 377 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8). Soweit dem Vortrag im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der die abgelehnten Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, für falsch hält, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig zu begründen. Das Verfahren der Richterablehnung dient keiner Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 7). Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senat vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt hat, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.