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1 BvR 132/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220223.1bvr013222 KI-generiert

Recusal inadmissible due to prior involvement in separate proceeding on identical legal question; failure to demonstrate fundamental rights violation

Geschäftsnummer 1 BvR 132/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (First Senate, Third Chamber) rejected the constitutional complaint as not suitable for decision and dismissed the recusal motion against the court's President and seven judges as manifestly inadmissible, resulting in a complete victory for the judicial organ and the dismissal of the petitioner's claims. The dispute involved a constitutional complaint challenging procedural fairness, where the petitioner alleged bias based on two grounds: first, the judges' adherence to "2G plus" regulations during a hearing on party financing limits (implies a specific vaccination status), and second, their prior participation in a separate order rejecting a temporary injunction regarding institutional proof obligations. The Court held the recusal motion inadmissible because the specific judges named were not assigned to this case or because the allegations were insufficient; it clarified that a judge's prior decision on a related legal issue in a different proceeding does not constitute bias under § 19 BVerfGG, nor does disagreement with that prior ruling, as recusal is not a mechanism for error correction. The constitutional complaint itself was not admitted under § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG because the petitioner failed to sufficiently demonstrate a violation of their own fundamental rights, rendering the application for a preliminary injunction moot.

Legislator-Regeste

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§ 19 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Recusal inadmissible due to prior involvement in separate proceeding on identical legal question; failure to demonstrate fundamental rights violation: The dispute involved a constitutional complaint challenging procedural fairness, where the petitioner alleged bias based on two grounds: first, the judges' adherence to "2G plus" regulations during a hearing on party financing limits (implies a specific vaccination status), and second, their prior participation in a separate order rejecting a temporary injunction regarding institutional proof obligations. The Court held the recusal motion inadmissible because the specific judges named were not assigned to this case or because the allegations were insufficient; it clarified that a judge's prior decision on a related legal issue in a different proceeding does not constitute bias under § 19 BVerfGG, nor does disagreement with that prior ruling, as recusal is not a mechanism for error correction. The constitutional complaint itself was not admitted under § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG because the petitioner failed to sufficiently demonstrate a violation of their own fundamental rights, rendering the application for a preliminary injunction moot.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verletzung von Verfahrensrechten Befangenheit des Richters Demonstrationsrecht verfassungsmässige Schranken Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited in the dispositive to declare the application for a preliminary injunction moot upon the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen und Richter Paulus, Baer, Britz, Ott, Christ, Radtke und Härtel wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wird als unzulässig verworfen.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).

b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

aa) Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Paulus, Britz, Christ sowie Härtel richtet, ist es schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil die Richterinnen und Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.

bb) Das Vorbringen zum Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

(1) Der Umstand, dass nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Sache "Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung" am 26./27. Januar 2022 unter einer "2G plus Regelung" verhandelt haben soll, kann unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen. Ungeachtet dessen, dass die tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend sind, ist allein der von der Beschwerdeführerin gemutmaßte Impfstatus der abgelehnten Richterinnen und Richter gänzlich ungeeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 -, Rn. 8).

(2) Nichts Anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin ihren Ablehnungsantrag mit der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an einem früheren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -) begründen, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht abgelehnt wurde. Diese Begründung ist ebenso gänzlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter zu rechtfertigen.

Allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage kann keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG abgeleitet werden. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen sind Richterinnen und Richter, die sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert haben (vgl. BVerfGE 133, 377 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8). Soweit dem Vortrag im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der die abgelehnten Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, für falsch hält, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig zu begründen. Das Verfahren der Richterablehnung dient keiner Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 7). Darüber hinaus gehende besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der hier abgelehnten Richterinnen und Richter begründen könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt hat, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.