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2 BvR 613/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.2bvr061321 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for failure to substantiate right to be heard and causal impact of simplified procedure error

Geschäftsnummer 2 BvR 613/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, leaving the lower court's civil judgment in force. The complainant challenged a district court decision for violating the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law, alleging that the court failed to consider his designation of his spouse as a witness regarding a disputed phone conversation and did not issue a prior notice when simplifying proceedings under § 495a Code of Civil Procedure. The Court ruled the complaint inadmissible due to insufficient substantiation under § 92 and § 23(1) BVerfGG, as the complainant failed to demonstrably prove the receipt of the witness designation document at the court, and did not establish that the alleged procedural error regarding the simplified procedure causally influenced the judgment, particularly given his consent to a written procedure.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 128 Abs. 2 ZPO, § 495a ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to substantiate right to be heard and causal impact of simplified procedure error: The complainant challenged a district court decision for violating the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law, alleging that the court failed to consider his designation of his spouse as a witness regarding a disputed phone conversation and did not issue a prior notice when simplifying proceedings under § 495a Code of Civil Procedure. The Court ruled the complaint inadmissible due to insufficient substantiation under § 92 and § 23(1) BVerfGG, as the complainant failed to demonstrably prove the receipt of the witness designation document at the court, and did not establish that the alleged procedural error regarding the simplified procedure causally influenced the judgment, particularly given his consent to a written procedure.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Prozessvoraussetzung ZPO-Bestimmung erworbener Anspruch vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 40
BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfGK 19, 388 ; stRspr) dahingehend, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 77, 170
BVerfGE 77, 170 ; 79, 292 ; 99, 84 ; BVerfGK 1, 227 ; 3, 213 ; 13, 128 ; 13, 544 ; stRspr) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte, verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl.
BVerfGE 28, 17
BVerfGE 28, 17 ; 65, 227 ; 67, 90 ; 89, 155 ; BVerfGK 9, 174 ; stRspr).
BVerfGE 112, 304
BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 14, 402 ).
BVerfGE 47, 182
BVerfGE 11, 218
BVerfGE 11, 218 ; 60, 120 ; 62, 347 ; 72, 119 ) entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Basis for the non-acceptance of the constitutional complaint because the requirements for admission were not fulfilled.

§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Procedural requirements for substantive substantiation of the constitutional complaint which the complainant failed to meet.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Basis for waiving a further detailed reasoning for the decision.

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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Dieser kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt.

1. Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfGK 19, 388 ; stRspr) dahingehend, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 292 ; 99, 84 ; BVerfGK 1, 227 ; 3, 213 ; 13, 128 ; 13, 544 ; stRspr) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte, verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 65, 227 ; 67, 90 ; 89, 155 ; BVerfGK 9, 174 ; stRspr). Dabei sind innerhalb der Beschwerdefrist auch die relevanten Dokumente vorzulegen, soweit diese für die verfassungsrechtliche Bewertung der fachgerichtlichen Entscheidung erforderlich sind (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 14, 402 ).

2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere ist eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 ). Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten in einem ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 60, 120 ; 62, 347 ; 72, 119 ) entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; stRspr). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 ). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 80, 269 ; 87, 1 ). Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargetan.

aa) Soweit er rügt, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass er für den zwischen den Parteien des Zivilprozesses umstrittenen Inhalt eines Telefongesprächs seine Ehefrau als Zeugin in einem Schriftsatz benannt habe, hat er den Zugang dieses Schreibens bei Gericht nicht nachvollziehbar dargetan. Zwar hat er mit der Verfassungsbeschwerdebegründungsschrift auch einen von ihm verfassten Schriftsatz vom 24. November 2020 vorgelegt, der einen entsprechenden Beweisantrag enthält. Dieser ist allerdings nicht in der beigezogenen fachgerichtlichen Akte enthalten. Auf dem vorgelegten Schriftsatz vom 24. November 2020 findet sich auch kein Eingangsstempel oder sonstiger Zugangsvermerk. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, wann dieser Schriftsatz in welcher Form beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingegangen sein soll.

bb) Zwar kann ein unterbliebener Hinweis, dass das Gericht beabsichtigt, im vereinfachten Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden, das Recht auf rechtliches Gehör verletzen, da ohne einen vorherigen Hinweis den Parteien des Zivilprozesses nicht bekannt ist, ob und inwieweit das Gericht von der Möglichkeit, das Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, Gebrauch machen wird (vgl. BVerfGE 64, 203 ; sowie m.w.N. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2019 - 1 BvR 2884/18 -, juris, Rn. 10). Der Beschwerdeführer hat aber nicht nachvollziehbar dargetan, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main auch auf dieser Gehörsverletzung beruhen kann. So hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass er sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (wenn auch im Sinne des § 128 Abs. 2 ZPO) im Schriftsatz vom 2. November 2020 einverstanden erklärt hat und das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil vom 31. Dezember 2020 von keiner der bei einem Verfahren nach § 495a ZPO möglichen weiteren Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.